Leitsatz

Der Erbe des Verstorbenen hat an dessen Ehefrau eine Rentenzahlung als Vermächtnis zu erbringen, welches in einem zwischen dem Erblasser und seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Verlobten und späteren Ehefrau geschlossenen Erbvertrag begründet wurde. Die Rentenzahlung findet keine steuerliche Anerkennung als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, weil die Aufwendungen nicht den Wert des Nachlasses übersteigen und zudem der Witwe existenzsicherndes Vermögen hinterlassen wurde.

 

Sachverhalt

Der Erblasser schloss mit seiner damaligen Verlobten einen notariellen Erbvertrag. Dieser sah im Wesentlichen eine Aufsplittung des vorhandenen Vermögens auf verschiedene Stämme vor. Danach sollte die spätere Ehefrau des Erblassers ein Drittel des Bargeldbestandes, verschiedene Grundstücke und eine Beteiligung an einem weiteren Grundstück erhalten. Die beiden Neffen des Erblassers bekamen als Vermächtnis dessen Einzelfirma. Seine beiden Brüder bedachte er mit je ½ Erbteil. Insgesamt waren sowohl die Erben als auch die Neffen als Vermächtnisnehmer mit einem weiteren Vermächtnis zugunsten der Ehefrau des Verstorbenen beschwert, wonach diese an die Ehefrau monatlich insgesamt 6.000 DM Rentenzahlungen zu erbringen haben.

Einer der als Erben bedachten Brüder schlug die Erbschaft aus, der weitere als Erbe eingesetzte Kläger nahm diese an. Nach dem Tode des Erblassers kam es zwischen dem als Erben berufenen Kläger und der Ehefrau des Verstorbenen zu einem Rechtsstreit vor dem LG, welcher durch Abschluss eines Vergleichs beendet wurde.

Das beklagte Finanzamt erließ den angefochtenen Einkommenssteuerbescheid, in dem es die geltend gemachten Rentenzahlungen des Klägers in Höhe von 33.000 DM an die Ehefrau des Erblassers nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG steuerlich anerkannte.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nicht vorliegen. Es gelten für die Frage, ob gleich bleibende Versorgungsleistungen und damit eine Leibrente oder abänderbare Leistungen und damit eine dauernde Last vereinbart sind, dieselben Grundsätze wie bei der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Geht das nach gesetzlichem Erbrecht an sich dem Ehegatten zustehende Vermögen auf die Kinder über, sind die in dem Zusammenhang angeordneten wiederkehrenden Leistungen "eine besondere Art von Versorgungsleistungen", die durch die Vermögensübergabe an die Kinder notwendig geworden sind.

Im Einzelnen gelten für die Beurteilung wiederkehrender Leistungen als Versorgungsleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG die nachfolgenden Kriterien: Der Sonderausgabenabzug setzt eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten voraus. Daran fehlt es, wenn einem Erben durch das Testament Aufwendungen auferlegt wurden, die nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigen. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG greift ferner dann nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, sei es auf Grund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge, oder durch Vermächtnis. Nur wenn kein existenzsicherndes Vermögen übertragen wurde, ist der Sonderausgabenabzug zu gewähren. Der Versorgungsempfänger muss zudem, um das Vorliegen einer Versorgungsleistung zu begründen, seinerseits einen eigenen Vermögenswert aufgewendet haben, ohne damit eine (teil-)entgeltliche Leistung zu erbringen. Eine solche Disposition zugunsten des Vermögensübernehmers erbringt der nur mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen bedachte Ehegatte, wenn er auf seine erbrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich statt dessen mit den ihm ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet. Schließlich muss der Empfänger der Bezüge zum sog. "Generationennachfolge-Verbund" gehören. Dieser Verbund umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.

Nach diesen Grundsätzen ist hier der begehrte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen. Dem Kläger als Erben sind mit den zu erbringenden Unterhaltsleistungen keine Aufwendungen auferlegt worden, die den mit ca. 2,2 Mio. DM ermittelten Nachlasswert übersteigen. Die Unterhaltsleistungen sind auch nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart worden, so dass die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bereits deshalb ausscheidet. Weiterhin wurde der überlebenden Ehefrau auch existenzsicherndes Vermögen in Form von Barvermögen, Sparguthaben, Wertpapierdepots, Grundstücken, Pkw sowie Hausrat zugewandt, was der Gewährung des Sonderausgabenabzugs ebenfalls entgegensteht. Die hinterbliebene Ehefrau wurde vom Erblasser nicht bei der Vermögensübergabe von Todes wegen übergangen. Auch hat sie nicht im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens auf ihre erbrechtlichen Ansprüche verzichtet. Schließlich gehörte die Ehefrau bei Abschluss des Erbvertrages auch nicht zum sog. "Generationennachfolge-Verbund", weil sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Erblasser noch nicht verheiratet, sondern nur...

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