Leitsatz

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob ein Steuerpflichtiger, der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, diese Zahlungen als Spende nach § 10b EStG steuermindernd geltend machen kann.

 

Sachverhalt

Problematisch ist hier sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unentgeltlichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Das FG bejahte bei einer Schenkung unter Auflage das Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs. Zwar habe der Schenker oder ein auflagenbegünstigter Dritter (§ 525 Abs. 1, 2 BGB) gegen den Zuwendungsempfänger einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage. Allerdings sei einer rechtliche Verpflichtung dann unschädlich, wenn diese freiwillig eingegangen werde. Im Unterschied zum testamentarisch verfügten Vermächtnis werde die Spendenverpflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern setze einen Vertragsschluss voraus. Der Zuwendungsempfänger sei nicht gezwungen, dies anzunehmen.

Auch die Unentgeltlichkeit der Spende sei zu bejahen, jedenfalls wenn man sie so verstehe, dass die Ausgabe kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine Gegenleistung sein dürfe. Bei der Schenkung unter Auflage handele es sich um eine vollwertige Schenkung. Die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, es handelt sich dabei aber nicht um eine Gegenleistung, die erbracht wird, um die Schenkung zu erhalten.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2009, 16 V 896/09 A (E,AO)(E, AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?