Leitsatz

Fällt im Wege der Schenkung aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft an ein Kind übertragenes Vermögen an den Schenkenden zurück, so unterliegt nur der auf diesen Elternteil entfallende Anteil der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Der Anteil des vorverstorbenen Elternteils ist erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb, da die zivilrechtliche Vermutung des § 2054 Abs. 1 BGB auch im Erbschaftssteuerrecht gilt.

 

Sachverhalt

Die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern hatten der verstorbenen Erblasserin ein Grundstück überlassen. Gesetzliche Erben wären die Klägerin als Schwester und der Vater der Erblasser zu je ½, da die Mutter vorverstorben war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Erbschaft durch die Kl. wurde der Vater Alleinerbe. Das FA setzte gegen den Vater Erbschaftssteuer i.H.v. EUR 5.980 fest und gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 EStG nur hinsichtlich der Hälfte des Wertes des auf die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes. Nach dem Tod des Vaters begehrt die Kl. als Alleinerbin die Gewährung der vollen Steuerbefreiung für den gesamten rückgefallenen Grundbesitz. Sie macht geltend, es sei nicht bloß ein ideeller Hälfteanteil der Mutter an den Vater zurückgefallen; überdies setze die Steuerbefreiung keinen unmittelbaren Rückfall an den Schenker voraus.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Aus § 2054 Abs. 1 BGB folgt, dass Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gelten. Die gilt auch für das ErbStG, das keine wirtschaftliche Betrachtungsweise kennt, weswegen die Vereinbarung der Gütergemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine freigiebige Zuwendung darstellt.

Das Gesamtgut wurde weder vom Vater allein übertragen noch fiel es als Gesamtgut an ihn zurück, da durch den vorhergehenden Tod der Mutter keine Gütergemeinschaft mehr bestand.

Dementsprechend ist der Hälfteanteil der Mutter nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 EStG von der Erbschaftssteuer befreit. Denn nach dieser Vorschrift ist nur der Rückfall von Vermögensgegenständen an die Person begünstigt, die zuvor durch Schenkung oder Übergabevertrag übertragen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 21.06.2006, 4 K 2156/05

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