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Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Nettolohnvereinbarung

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Leitsatz

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei, wenn die Arbeitnehmer einen gleich bleibenden Nettolohn unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit erhalten. Die in § 3b EStG geforderte Grundlohnergänzung liegt nicht vor.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige beschäftigte in ihrem Gastronomiebereich Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Nach den gleich gestalteten Arbeitsverträgen erhielten die Arbeitnehmer stets gleich bleibende Nettolöhne, ohne dass es auf die Arbeitszeit ankam. Durch die Garantie eines festen Nettostundenlohns sollten Lohnschwankungen ausgeglichen werden, die sonst als Folge unterschiedlicher Arbeitszeitplanung entstanden wären. Mit Hilfe einer branchenspezifischen Abrechnungssoftware wurde der Grundlohn für die Berechnung von Lohnzuschlägen hochgerechnet auf den Bruttolohn, der nach Abzug der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge den vereinbarten Nettolohn ergab. Die Steuerpflichtige unterwarf die auf die Zuschläge entfallenden Lohnbestandteile nicht dem Steuerabzug. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab und erließ gegen den Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Das FG folgte dieser Auffassung. Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen widersprächen dem Zweck der Steuerbefreiung nach § 3b EStG. Arbeitnehmer, die durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit belastet sind, sollen steuerlich entlastet werden und ein höheres Nettoeinkommen erhalten. Bei der gewählten Lohnabrechnungsmethode, die zu einem gleich bleibenden Nettoeinkommen ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit führe, kämen nicht die Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber in den Genuss der Steuerbefreiung. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lägen nicht vor, sodass die gesamten Bruttolöhne dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen seien.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009, 9 K 260/06; Az. des BFH: VI R 50/09.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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