Leitsatz

Wird eine wesentliche Beteiligung im Privatvermögen gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, gilt dies als Veräußerung i.S. des § 17 EStG.

 

Sachverhalt

A hat 2003 ein 6,65 % umfassendes Aktienpaket im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine GmbH gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht. Das Finanzamt sah darin einen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG und besteuerte den Gewinn daraus. A legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Das FG wertet den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet. Vielmehr ist die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG bis auf nur noch 1 % noch im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung.

Ebenso wird der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ermittelte Gewinn aus der Einbringung der Aktien vom FG nicht beanstandet. Zwar handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, doch das frühere Tauschgutachten findet hierauf seit 1999 keine Anwendung mehr. Bestätigt hat das FG auch, dass für die Bewertung des Veräußerungspreises nicht auf den Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern auf deren gemeinem Wert abzustellen ist.

 

Hinweis

Mit der Entscheidung zur Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung steht das FG im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung. Dennoch könnte die zugelassene Beschwerde beim BFH erfolgreich sein, da gegen die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % beim BVerfG noch Verfassungsbeschwerden anhängig sind (Az. 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 5.11.2008, 8 V 2419/08 E.

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