Leitsatz

  1. Nimmt eine bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Betriebswirtin an Seminaren zur Ausbildung als "NLP-Practitioner" teil, die u.a. Wissen um das Wesen von Kommunikation und Konflikten sowie Erklärungsmodelle und Handlungsempfehlungen vermitteln, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt umso mehr, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist.
  2. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Kommunikationskursen mit der Klägerin vereinbart worden sei, kann vor dem Hintergrund, dass er sich nicht an den Kosten der Seminare beteiligt hat und die Betriebswirtin auch nicht faktisch zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet war, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Kurse begründen.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 20.10.2004, 1 K 1236/04

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