Leitsatz

Eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung kann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn dadurch das angestrebte Berufsziel gefördert wird.

 

Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen schloss im Anschluss an die Magisterprüfung einen befristeten Arbeitsvertrag als Trainee ab, und erhielt im Anschluss hieran eine Festanstellung. Die Familienkasse hat die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit abgelehnt, da es sich nach ihrer Auffassung bei dieser Tätigkeit nicht um ein Ausbildungsverhältnis sondern um ein Arbeitsverhältnis handele.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Der BFH nimmt das Vorliegen einer Ausbildung auch an, wenn es sich nicht um den erstmaligen Erwerb von theoretischen Kenntnissen sondern um den Erwerb praktischer Fähigkeiten und Erfahrungen handelt. Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit als Trainee im Marketingbereich nicht um ein gering bezahltes Arbeits-, sondern um ein Ausbildungsverhältnis handelt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 30.10.2008, 4 K 4113/07 KgFG Münster, nicht rechtkräftiges Urteil v. 30.10.2008, 4 K 4113/07 Kg; Az. des BFH: III R 88/08.

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