Leitsatz

Wenn der Beschenkte zwar die persönliche Haftung für die auf dem geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, die Schenkerin aber intern die Tilgungs- und Zinslasten weiterhin trägt, fehlt es an einer Gegenleistung. Erbschaftssteuerrechtlich steht dies der Annahme einer gemischten Schenkung entgegen.

 

Sachverhalt

Der unter Vorbehaltsnießbrauch beschenkte Kläger hat für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten die persönliche Haftung übernommen. Zugleich war vereinbart, dass die 73-jährige Schenkerin die Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter tilgen und verzinsen sollte, soweit ihr dies wirtschaftlich möglich ist. Der Kl. begehrt Herabsetzung der festgesetzten Erbschaftssteuer, da auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Schenkerin von einer vollständigen Erfüllung der Darlehensschuld nicht ausgegangen werden könne.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet, weil die zwischen Schenkerin und Kl. geschlossene aufschiebende Bedingung schenkungssteuerrechtlich der Annahme einer gemischten Schenkung entgegensteht. Im Innenverhältnis stellt die Verpflichtung zur Schuldentragung einerseits eine durch den Tod der Schenkerin gem. §§ 163, 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingte Vereinbarung dar. Auf der anderen Seite führt dies dazu, dass die zunächst vereinbarte Schuldübernahme durch den Kl. gem. §§ 163, 158 Abs. 1 BGB auch unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 8, 6 Abs. 1 BewG sind aufschiebend bedingte Lasten schenkungssteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Da die Schenkerin für die Dauer ihres lebenlänglichen Nießbrauchs die Verbindlichkeiten weiter zu verzinsen und zu tilgen hat, liefe überdies auch eine befreiende Schuldübernahme im Innenverhältnis ins Leere.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.10.2006, 4 K 1395/04

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