Leitsatz

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Kosten der Beerdigung des Schwiegervaters sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn er derartige Kosten über den eigenen Erbanteil hinaus übernommen hat. Am Merkmal der außergewöhnlichen Belastung fehlt es, weil aus dem Gesamtschuldverhältnis nach § 426 BGB ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Erben besteht.

 

Sachverhalt

Die zusammen veranlagten Kläger machen in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod des Schwiegervaters bzw. Vaters geltend. Erben sind die Ehefrau des Erblassers zu ½ und die Ehefrau des Klägers und deren Schwester zu je ¼. Zum Nachlass gehört eine im Miteigentum der Eltern stehende Eigentumswohnung. Die Mutter erhält eine Witwenrente und einmalig Sterbegeld. Sämtliche Aufträge im Zusammenhang mit der Beerdigung erteilte der klagende Ehemann und beglich die entsprechenden Rechnungen aus eigenen Mitteln, ohne Rückgriffsansprüche gegen die Erben geltend zu machen.

Das FA versagt diesen Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, da diese durch den Nachlass gedeckt seien. Hiergegen wenden die Kl. ein, die Übernahme der Beerdigungskosten habe einer sittlichen Pflicht entsprochen, da die Erben keine nennenswerten Einkünfte hätten, und für die (Schwieger-)Mutter eine Veräußerung der ETW unzumutbar sei, was die Durchsetzung von Rückgriffsansprüchen faktisch ausschließe.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Gedanke des Vorteilsausgleichs trotz Aufgabe der Gegenwertstheorie des BFH bei der Auslegung des Betriffs "Aufwendungen" i.S.d. § 33 EStG nicht gänzlich zu vernachlässigen ist. Am Merkmal des verlorenen Aufwands fehlt es demnach, wenn das Tätigen von Aufwendungen lediglich zu einer Vermögensumschichtung führt. Das trifft grundsätzlich auch auf Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versterben eines Angehörigen zu. Solche Aufwendungen sind nur dann als äußergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können bzw. nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Dem Miterben steht auf Grund der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft regelmäßig ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Erben nach § 426 BGB zu.

Bei der steuerrechtlichen Behandlung macht es keinen Unterschied, ob der durch die Übernahme der Beerdigungskosten des Schwiegervaters entstandene Ersatzanspruch im allgemeinen Schuldrecht oder im Erbrecht begründet ist. Zwar ist der klagende Ehemann nicht Erbe geworden und hat daher keinen im Erbrecht verankerten Ersatzanspruch, wohl aber einen solchen nach den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts. Er hat eine Verpflichtung der Erben als Geschäft i.S.d. § 677 BGB übernommen, so dass sich der zivilrechtliche Ersatzanspruch möglicher Weise aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergibt.

Der Ersatzanspruch ist nicht auf Dauer ausgeschlossen, da der Kl. nicht daran gehindert ist, ihn bei einer aus welchen Gründen auch immer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Verwertung der ETW durchzusetzen, falls ihm die Verwertung nicht ohnehin im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu Gute kommt. Es fehlt am endgültigen Abfluss der Vermögenswerte. Daher ist der Aufwand nicht verloren.

Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit und das Merkmal der Aufwendungen müssen kumulativ vorliegen. Weil es bereits am Aufwand fehlt, stellt sich die Frage, ob eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten bestanden hat, hier nicht.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2005, 3 K 3562/03

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