Leitsatz

  1. Auch wenn nach dem Wortlaut eine Vorläufigkeit des Bescheides gemäß § 165 Abs. 1 AO nur zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht aus sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG angeordnet wurde, ist eine Änderbarkeit nach § 165 Abs. 2 AO hinsichtlich der gesamten Einkünfte aus § 22 EStG gegeben.
  2. Der Umfang der Vorläufigkeit richtet sich nach dem objektiven, aus Empfängersicht zu beurteilenden Erklärungswert der Vorläufigkeitsbestimmung.
  3. Finanzierungsvermittlungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag angefallen sind, sind nicht den Anschaffungskosten des Rentenstammrechts sondern in vollem Umfang dem Einkunftsbereich zuzuordnen und daher Werbungskosten.
 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 09.10.2002, 8 K 5167/01 E

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