Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Eine Erbengemeinschaft veräußerte einen Pkw des Erblassers, den dieser als Unternehmer einer Personengesellschaft entgeltlich überlassen hatte. Das FG stellt dazu fest, dass die Erbengemeinschaft aus der Veräußerung des Fahrzeugs auch dann Umsatzsteuer schulden würde, wenn die Erbengemeinschaft selber nicht unternehmerisch tätig geworden ist.
Sachverhalt
Der Erblasser war Partner einer Sozietät. Er hatte einen Pkw entgeltlich der Sozietät überlassen. Dadurch ergab sich die Unternehmereigenschaft des Erblassers, aus dem Ankauf des Pkw hatte er den Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach seinem Tod veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug ohne aus dem Verkaufserlös Umsatzsteuer abzuführen. Nach einer Betriebsprüfung bei der Sozietät wurde ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für das Todesjahr gegenüber der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger erlassen. Die Erben wandten dagegen ein, dass die Unternehmereigenschaft nicht durch den Erbfall auf die Erben übergegangen sei und deshalb der Pkw-Verkauf der Erbengemeinschaft nicht steuerbar sei.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar geht die Unternehmereigenschaft mit dem Tod des Erblassers nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht fortführen. Die Erben verwirklichen aber mit der Beendigung der Unternehmensbindung einen Entnahmetatbestand, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird und die Erben den Gegenstand auch nicht für eigene unternehmerische Zwecke verwenden. Das FG ist der Überzeugung, dass durch den Erbfall die Verpflichtung auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist, das Wirtschaftsgut entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen oder eine Besteuerung der Entnahme vorzunehmen. Das FG sieht sich hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (u. a. Urteil v. 6.5.1992, Rs. C-20/91 – de Jong), dass ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, der den Vorsteuerabzug zugelassen hatte, bei der Entnahme der Umsatzsteuer unterliegen müsse, damit der Unternehmer gegenüber einem Privatmann keinen ungerechtfertigten Vorteil hat. Dies müsse entsprechend für die Erbengemeinschaft gelten.
Hinweis
Dieser Sachverhalt betrifft einen in der Literatur umstrittenen und höchstrichterlich nicht entschiedenen Fall. Zwar setzt sowohl die steuerbare (entgeltliche) Lieferung wie auch die Entnahme eines Gegenstands die Unternehmereigenschaft voraus, die die Erbengemeinschaft zweifelsfrei nicht durch den Erbfall erworben hat. Allerdings wäre es nicht zufriedenstellend, wenn ein vorsteuerentlasteter Gegenstand unbesteuert verwendet werden kann, nur weil er im Erbgang auf einen Erben übergegangen ist. Es ist zu beachten, dass der Entnahmetatbestand erst durch die tatsächliche Verwendung ausgelöst werden kann. Das alleinige Besitzen des Gegenstands, ohne diesen einer Verwendung zuzuführen, kann noch nicht die Besteuerung als Entnahme auslösen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007, 6 K 1423/05; Az. des BFH: V R 24/07.