Leitsatz

  1. Nimmt ein privatrechtlich organisierter Abfallentsorger Baumischabfälle privater Anlieferer an, um sie mit Hilfe von ihm beauftragter Sortierunternehmen zu verwerten und die nicht verwertbaren Reste seinen Deponien zuzuführen, ist Empfänger der Entsorgungsleistungen nicht der nach öffentlichem Recht zur Abfallentsorgung verpflichtete Hoheitsträger (hier: Landkreis), sondern der jeweilige Anlieferer, wenn sowohl der diesem von dem Sortierbetrieb ausgehändigte "Anlieferungsschein" bzw. "Lieferschein-Wägeschein" als auch der Rechnungsvordruck lediglich den Namen des Abfallentsorgers ausweist und auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vertragspartner der Hoheitsträger ist.
  2. Ein Deponiebetreiber, der den Abfall von Abfallbesitzern im eigenen Namen entsorgt, erbringt an diese auch dann umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn er aufgrund eines mit dem Hoheitsträger abgeschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber den Abfallbesitzern nur als Vertreter des Hoheitsträgers tätig zu werden.
 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 13.01.2003, 5 K 7996/98 U

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?