Leitsatz

  1. Die Lieferung eines Mahlzeitendienstes von verzehrbereiten Speisen in Warmhaltebehältnissen ohne weitere Dienstleistungen an eine Sozialstation ist als ermäßigt zu besteuernde Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu behandeln.
  2. Hingegen unterliegt die Lieferung portionierter Mahlzeiten auf Geschirr in die Wohnung der Abnehmer unter Mitnahme des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung dem Regelsteuersatz, da die erbrachten Dienstleistungen einen restaurationsartigen Charakter aufweisen und damit als sonstige Leistung zu beurteilen sind.
 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.9.2004, 1 K 341/02FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004, 1 K 341/02

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