Leitsatz
Es liegt keine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vor, wenn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer der Partner die Zins- und Tilgungsleistungen für den Miteigentumsanteil des anderen Partner an einem gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus übernimmt.
Sachverhalt
Streitig war in dem Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht München, ob eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn einer der Partner die Zins- und Tilgungsleistungen für den Miteigentumsanteil des anderen Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus übernimmt.
Die Antragstellerin in diesem Verfahren hatte beantragt, die Vollziehung des Schenkungssteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Das Finanzamt beantragte, diesen Antrag abzulehnen.
Das FG hielt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für begründet.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG bedeutet die vom BFH grundsätzlich bejahte Steuerbarkeit ehebezogener Verwendungen - einschließlich der sog. unbenannten Zuwendungen (s. BFH-Urteil v. 2. März 1994 II R 59/92 BStBl II 1994, 336), die auch für Zuwendungen von Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, nicht, dass Vermögensbewegungen zwischen Lebenspartnern stets Schenkungssteuer auslösen.
Zwar besteht hierbei kein allgemeines "Saldo-Verrechnungsverhältnis", wonach sich Leistungen der Partner über Jahre hinweg stets ausgleichen, jedoch stellt bei summarischer Prüfung die bloße Übernahme der anteiligen Zins- und Tilgungsleistungen von 35.305,00 EUR seit September 1995 für einen Zeitraum von ca. 7,5 Jahren für ein beiden Partnern gehörendes Haus, das beide gemeinsam bewohnten, keine freigebige Zuwendung dar. Das gemeinsame Wohnen ist so eng mit dem Wesen der Lebensgemeinschaft verbunden, zu der beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung leisten, dass hierbei nicht ein Wille zur Unentgeltlichkeit unterstellt werden kann. Bei einem Betrag von ca. 4.600,00 EUR pro Jahr eine unentgeltliche Zuwendungsabsicht zu unterstellen, wenn die Partnerschaft schon seit Jahren bestand, erscheint nach Auffassung des FG lebensfremd.
Nach Auffassung des FG betrifft die BFH-Rechtsprechung zur unbenannten Zuwendung grundsätzlich nur die Zuwendung größerer Geldbeträge oder wertvoller Wirtschaftsgüter, nicht jedoch laufend bezahlter Beiträge im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung. Selbst wenn man die BFH-Rechtsprechung im Sinne des Finanzamts auslegen würde, sei zu bedenken, dass durch die bloße Zahlung der Gesamtschuld noch keine Zuwendung erfolgt, weil der zahlende Partner gem. § 426 Abs. 2 BGB einen Rückgriffsanspruch erhält. Solange ein Verzicht hierauf nicht ausgesprochen wird, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Bei summarischer Prüfung sei anzunehmen, dass allenfalls anlässlich der Eheschließung ein solcher Verzicht erfolgte, der jedoch dann steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 03.02.2006, 4 V 2881/05