Leitsatz

Die Beteiligten stritten sich über die Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung durch den Beklagten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.

 

Sachverhalt

Die im Streitjahr 83 Jahre alte Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen sowie aus einer Leibrente. Darüber hinaus erklärte sie in ihrer Steuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten; Mieteinnahmen wurden nicht erklärt. Des Weiteren machte sie Barzuwendungen an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid vom 10. September 2004 berücksichtigte der Beklagte weder die erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen der Klägerin an ihre Tochter. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die nur in geringem Umfang Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2003 sei überwiegend rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er sei nur insoweit rechtswidrig, als die Unterhaltsleistungen an die Tochter der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt wurden. Die Nichtberücksichtigung der erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hingegen sei rechtmäßig.

Zu den als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihre Tochter führt das FG in seiner Entscheidung wie folgt aus:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendung für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.188,00 Euro im Streitjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, § 33a Abs. 1 S. 1 EStG.

Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und diese kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Hat die unterhaltsberechtigte Person andere Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG, vermindert sich der Betrag von 7.188,00 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624,00 Euro im Kalenderjahr übersteigen, § 33a Abs. 1 S. 4 EStG.

Im Hinblick hierauf ist nur ein Teil der von der Klägerin an ihre Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen abzugsfähig.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH waren bei der Prüfung, ob eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreiten, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

Allerdings hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, INF 2005, 449) entschieden, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages, bis zu dem eigene Einkünfte des Kindes für die Bewilligung von Kindergeld unschädlich sind, § 32 Abs. 4 S. 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass jedenfalls diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen dem Einkünfte oder Bezüge erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abzusetzen sind. Unterbliebe der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, benachteilige dies unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte und Bezüge oberhalb des Jahresgrenzbetrages erzielen gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder keine Einkünfte und Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb des Jahresgrenzbetrages bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb des Jahresgrenzbetrages erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde.

Dieser Rechtsgedanke muss auch bei der Ermittlung der den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG mindernden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten gelten.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 13.07.2005, 2 K 61/05

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