Leitsatz
Der Kläger begehrte die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet war, als außergewöhnliche Belastung. In dem streitbefangenen Jahr 2005 verfügte die Kindesmutter über Vermögen von knapp 73.000,00 EUR. Es stellte sich die Frage, ob die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Mutter gleichwohl gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen waren.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte er Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet war, in Höhe von 8.807,24 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.7.2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 10.543,00 EUR fest. Unterhaltsleistungen des Klägers an die Kindesmutter wurden als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt, da Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen worden seien.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 24.7.2006 Einspruch ein.
Mit Urteil des AG Hamburg wurde der Kläger zu höheren als den bisher von ihm bisher geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt. In dem Urteil wurde festgestellt, dass die Kindesmutter im Jahr 2005 zwar über Vermögen i.H.v. 72.752,89 EUR verfügt habe, der Einsatz dieses Vermögens zur Bestreitung des eigenen Unterhalts ihr jedoch nicht zuzumuten sei. Zur Unzumutbarkeit führte das erstinstanzliche Gericht an, dass die Kindesmutter Einbußen bei ihrer Altersversorgung dadurch erleide, dass sie ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes zunächst unterbrochen und auch danach nur reduziert fortgesetzt habe. Außerdem sei der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur auf drei Jahre begrenzt. Die Kindesmutter müsse jedoch über diesen Unterhaltszeitraum hinaus mit finanziellen Einbußen sowohl beim laufenden Einkommen als auch beim Aufbau einer Altersversorgung rechnen. Sie sei deshalb auf den Vermögensstamm zum Ausgleich dieser Einbußen angewiesen.
Das Finanzamt wies den von dem Kläger gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2005 eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 18.06.2007 trug der den Kläger damals vertretende Lohnsteuerhilfeverein erneut vor und bat um eine Entscheidung über den Einspruch. Das Finanzamt übersandte dem Verein daraufhin mit Schreiben vom 20.06.2006 eine Fotokopie der Einspruchsentscheidung.
Mit Schreiben vom 19.07.2007, eingegangen am 20.07.2007, hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er der Mutter seiner nichtehelichen Tochter im Jahre 2005 Unterhalt von insgesamt 7.642,16 EUR gezahlt habe. Dieser Betrag sei als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Er wehrte sich gegen die unterschiedliche Behandlung des unbestimmten Rechtsbegriffs "geringes Vermögen". Es gehe nicht an, dass dieser Begriff steuerrechtlich anders verstanden werde als im Unterhaltsrecht. Im Unterhaltsprozess habe er sich vergeblich darauf berufen, dass die Kindesmutter nicht unerhebliches Vermögen besitze. Seiner Argumentation insoweit sei das FamG nicht gefolgt und habe ihn zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei eine einheitliche Auslegung des Begriffs geboten. Wenn sich aus § 1602 BGB ergebe, dass die Unterhaltsberechtigte im Ergebnis kein anrechenbares Vermögen besitze, so gelte dies auch für die steuerrechtliche Regelung. Es sei eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen und nicht generell der Betrag von 15.000,00 EUR als geringes Vermögen einzusetzen.
Der Kläger beantragte Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 und Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt beantragte Klageabweisung und rügte, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Das Klagebegehren des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 47 Abs. 1 FGO erhoben. Die Frist habe mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe des Schriftsatzes vom 20.06.2007, mit dem eine Kopie der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2007 dem Kläger übersandt worden sei, zu laufen begonnen. Die Klageschrift sei am 20.07.2007 und damit fristgemäß beim Gericht eingegangen. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt mit der Übersendung einer Kopie der Einspruchsentscheidung keinen Bekanntgabewillen gehabt habe.
Das FG hielt die Klage jedoch für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Jahre 2005 geleisteten Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes als außergewöhnliche Belastung.
Zu Recht habe das Finanzamt die Unterhaltszahlungen als solche nicht berücksichtigt, weil die Kindesmutter nach den nicht bestrittenen Feststellungen des FamG Hamburg im Jahre 2005 Vermögen i.H.v. 72.752,89 EUR gehabt habe. Sie habe damit mehr als nur geringes Vermögen besessen. Es bedürfe...