(1) 1Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstandes, der zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer - und nicht der Lieferer - den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der ausländische Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 UStG). 3In diesen Fällen sind statt dessen die Sonderregelungen für die Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr anzuwenden (vgl. Abschnitte 137, 138 und 140).
(2) Für die Entscheidung der Frage, ob bei Liefergegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs bestimmt sind, eine Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck vorliegt oder nicht, ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
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1Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und Kraftfahrzeug-Zubehörteile. 2Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, so ist weder nach § 6 Abs. 3 UStG die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen, noch sind die Sonderregelungen für Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck anzuwenden. 3Für diese Werklieferungen kommt deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen uneingeschränkt in Betracht. 4Liegen keine Werklieferungen vor und werden die Kraftfahrzeugteile von dem ausländischen Abnehmer oder von seinem Beauftragten mit einem privaten Kraftfahrzeug in das Ausland befördert, so sind die beiden folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
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Fallgruppe 1: 1Bei den Liefergegenständen handelt es sich um Kraftfahrzeugteile, die erst nach der Ausfuhr als zusätzliche Teile oder als Ersatzteile fest mit dem privaten Kraftfahrzeug verbunden und damit umsatzsteuerrechtlich Bestandteile des Kraftfahrzeugs werden sollen, z. B. Spoiler, Schalldämpfer, Stoßstange, Nebelleuchte, Zusatzscheinwerfer. 2In diesen Fällen ist stets davon auszugehen, daß die Liefergegenstände im persönlichen Reisegepäck des ausländischen Abnehmers oder seines Beauftragten ausgeführt werden. |
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Fallgruppe 2: 1Bei den Liefergegenständen handelt es sich um Kraftfahrzeugteile, die nicht fest mit dem privaten Kraftfahrzeug verbunden werden sollen, z. B. Automatten, Schonbezüge, Pannenwarndreieck, Warnblinkleuchte, Abschleppseil, Verbandkasten, Reservereifen. 2In diesen Fällen werden die Liefergegenstände vom ausländischen Abnehmer oder seinen Beauftragten nur dann im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, wenn sie im Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht dem Kraftfahrzeug zur bestimmungsgemäßen Verwendung zugeordnet worden sind. 3Diese Voraussetzung ist insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden oder noch nicht in eine Halterung des Kraftfahrzeugs eingefügt worden sind, z. B. Reservereifen. 4Liegen hiernach in beiden Fallgruppen Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck vor, so gelten für die Lieferungen der Gegenstände die Sonderregelungen für den Reiseverkehr. 5In den anderen Fällen ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3 UStG). |
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1Zu den Gegenständen zur Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Kraftfahrzeug bestimmt sind, z. B. Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und Frostschutzmittel. 2Diese Gegenstände werden insbesondere dann im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, wenn sie sich im Zeitpunkt der Ausfuhr noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmens befinden. 3Ist dies der Fall, so gelten für die Lieferungen dieser Versorgungsgegenstände ebenfalls die Sonderregelungen für den Reiseverkehr. 4In den anderen Fällen ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3 UStG). 5Die Steuerbefreiung ist ferner ausgeschlossen für die Lieferungen von Treibstoffen, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder im Reservebehälter des Kraftfahrzeugs befinden, sowie für die Lieferungen von Motorölen und Bremsflüssigkeiten, die vor der Ausfuhr in das Kraftfahrzeug eingefüllt worden sind. 6Auch bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Gegenstände des persönlichen Reisegepäcks. |
(3) Für die Entscheidung der Frage, ob bei Liefergegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Wasserfahrzeugs oder eines privaten Luftfahrzeugs bestimmt sind, eine Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck vorliegt oder nicht, gelten die Ausführungen in Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Unter § 6 Abs. 3 Satz 2 UStG fallen nicht die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen Beförderungsmittels, z. B. eines Sportbootes, bestimmt ist, in die i...