(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist nicht davon abhängig, daß die Umsätze an Unternehmer der Seeschiffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2Sie kann sich auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, z. B. auf Lieferungen von Seeschiffen an Zwischenhändler im Reihengeschäft, erstrecken. 3Auch in diesen Fällen muß jedoch die für die Befreiung erforderliche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben sein.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG genannten Versorgungslieferungen. 2Die Steuerbefreiung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. 3Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit (EuGH-Urteil vom 26. 6. 1990, ABl. EG 1990 Nr. C 179 S. 5).
(3) Aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG ist die Besorgung der in § 8 Abs. 1 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen steuerfrei.
(4) 1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muß es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. 2Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 3Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschiffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschiffahrtshilfsgewerbes, z. B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. 4Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge und Behördenfahrzeuge. 5Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschiffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden sollen. 6Der Begriff der Seeschiffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen. 7Als Seeschiffahrt ist danach die Schiffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. 7. 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 1971, BStBl 1972 II S. 45).
(5) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) gehören:
1. |
die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z. B. optische und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten; |
2. |
das Schiffszubehör, z. B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie |
3. |
1Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind. 2Diese Lieferungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie für ein bereits vorhandenes begünstigtes Wasserfahrzeug bestimmt sind. 3Ein Wasserfahrzeug ist spätestens ab dem Zeitpunkt des Stapellaufs oder des Aufschwimmens im Dock als "vorhanden" anzusehen. 4Die Übergabe eines neugebauten Schiffes von der Werft an den Schiffseigner ist nicht erforderlich. 5Lieferungen von Gegenständen, die nachweislich an eine Schiffswerft für ein Schiff nach dessen Stapellauf oder dessen Aufschwimmen im Dock bewirkt werden, sind deshalb steuerfrei. 6Bei Lieferungen an Unternehmer der Seeschiffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger kann davon ausgegangen werden, daß diese Gegenstände für den Einbau oder die Reparatur eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs bestimmt sind. |
(6) 1Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände - z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle -, die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände - z. B. Proviant, Genußmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften - und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und Bordläden. 2Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genußmittel und Nonfood-Artikel, die in Bordläden, z. B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.
(7) 1Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden Meeresteilen, die nicht zur hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer), durchgeführt wird. 2Unter Bordproviant sind die ausschließlich zum Verbrauch an Bord durch die Besatzung und durch Passagiere bestimmten Waren (Mundvorrat) zu verstehen.
(8) 1Bei der Versorgung ausländischer Kriegsschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) kann davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzung für die Steuerbefreiung stets erfüllt ist. 2Bei der Versorgung von Kriegsschiffen der Bundeswehr ist die Voraussetzung durch einen Bestellschein, der die erforderlichen Angaben ent...