(1) 1Eine Geschäftsveräußerung (§ 10 Abs. 3 UStG) liegt vor, wenn der Veräußerer sein Unternehmen oder einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb im ganzen an den Erwerber übereignet. 2Dies ist der Fall, wenn die übereigneten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs waren, so daß der Erwerber das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 30.8.1962, BStBl III S. 455, und vom 27.5.1986, BStBl II S. 654). 3Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH-Urteil vom 25.11.1965, BStBl 1966 III S. 333). 4Bei einem Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung dienenden Anlagen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 5.2.1970, BStBl II S. 365). 5Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1961, BStBl III S. 322).

 

(2) 1Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen setzt voraus, daß der Veräußerer dem Erwerber grundsätzlich an allen wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs das Eigentum verschafft. 2Die Verpachtung der wesentlichen Grundlagen reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1979, BStBl 1980 II S. 258). 3Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebs nicht eigentumsfähige Güter, z. B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen usw., so muß der Unternehmer seine Rechte in vollem Umfang auf den Erwerber übertragen. 4Wird das Unternehmen bzw. der Betrieb in gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, so gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen Grundlagen. 5Dieses Pachtrecht muß der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft, mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, so daß der Erwerber die dem bisherigen Betrieb dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1968, BStBl 1969 II S. 303). 6Eine Übereignung in mehreren Akten ist dann als eine Übertragung im ganzen anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1982, BStBl II S. 483). 7Eine Übereignung ist auch anzunehmen, wenn der Erwerber beim Übergang des Unternehmens Einrichtungsgegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherung übereignet worden sind, und Waren, die er früher unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1967, BStBl III S. 684).

 

(3) 1Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. 2Dies setzt voraus, daß der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. 3Veräußert ein Beförderungsunternehmer, der Güterbeförderungen mit mehreren Kraftfahrzeugen betreibt, einen dem Güterfernverkehr dienenden Lastzug und verzichtet er auf die Konzession zugunsten des Erwerbers, so liegt nicht die Übereignung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs vor (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1966, BStBl 1967 III S. 161).

 

(4) 1Bemessungsgrundlage ist bei der Geschäftsveräußerung das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitzposten); die übernommenen Schulden dürfen nicht abgezogen werden. 2Zum Entgelt für die Geschäftsveräußerung gehört somit alles, was der Erwerber aufwendet, um die Vermögenswerte des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). 3Bei der Veräußerung gegen Zahlung einer Rente auf Lebenszeit ist das Entgelt nach dem Kapitalwert der Rente, der nach § 14 BewG zu ermitteln ist, zuzüglich der ggf. übernommenen Schulden zu berechnen. 4Eine Berichtigung der Steuer oder des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG ist bei kürzerer oder längerer Lebensdauer des Rentenberechtigten nicht vorzunehmen, auch wenn eine Wertsicherungsklausel vereinbart wird.

 

(5) 1Übernimmt der Erwerber Schulden des Veräußerers, so wendet er diesem durch Schuldbefreiung einen Vermögenswert zu, der zum Entgelt für die Geschäftsveräußerung gehört. 2Auch wenn der Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung Garantieverpflichtungen des Veräußerers übernimmt, ist diese Schuldübernahme aufgrund ihrer ursächlichen Verbindung mit der Geschäftsveräußerung als Teil des Entgelts für die Übertragung der Besitzposten anzusehen. 3Das gilt auch für den Fall, daß der Erwerber eine vom Veräußerer gebildete Rückstellung für Garantiele...

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