(1) 1Im Fall der Entnahme eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme auszugehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). 2Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozeß bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten. 5Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) 1Bei sonstigen Leistungen für untemehmensfremde Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). 2Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen. 3In diese Kosten sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. 4Beim Verwendungseigenverbrauch (vgl. Abschnitt 9 Abs. 2) gehört die auf die Verwendung für untemehmensfremde Zwecke entfallende Absetzung für Abnutzung nach dem EuGH-Urteil vom 27. 6. 1989 (HFR 1989 S. 518) nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer den Gegenstand von einem Nichtunternehmer, aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines anderen Unternehmers, aufgrund einer nach § 4 Nr. 7 bis 28 UStG steuerfreien Lieferung oder von einem unter die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG fallenden Kleinunternehmer erworben hat. 5Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bei Gegenständen, die der Unternehmer selbst aus seinem nichtunternehmerischen Bereich in das Unternehmen überführt hat und teilweise weiterhin für untemehmensfremde Zwecke nutzt. 6Die anderen mit der nichtunternehmerischen Nutzung des Gegenstandes zusammenhängenden Kosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG gehören auch dann zur Bemessungsgrundlage, wenn für sie kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht. 7Bei der unternehmensfremden Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gehören danach anteilig zur Bemessungsgrundlage für den Verwendungsbereich nicht nur die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten, z. B. Kosten für die Inspektion, die laufende Instandhaltung und die Betriebsstoffe, sondern z. B. auch die Versicherungsprämien, die Kraftfahrzeugsteuer und die Garagenmiete. 8Zu den Kosten gehören auch die unternehmerisch veranlaßten Unfallkosten. 9Unfallkosten im Zusammenhang mit einer nichtunternehmerischen Fahrt oder einem durch private Gründe veranlaßten Unfall unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG und sind in vollem Umfang Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG. 10Unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlaßte Unfallkosten sind jedoch um die von dritter Seite erlangte und dem Unternehmen zugeführte Ersatzleistung zu mindern (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, BStBl II S. 309). 11Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines betriebseigenen Flugzeugs entfallenden Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmen sich nach den tatsächlichen Gesamtkosten für das Flugzeug mit dem Aufteilungsmaßstab der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Flugminuten. 12Unerheblich ist, daß die Inanspruchnahme eines fremden Unternehmers kostengünstiger wäre (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980, BStBl II S. 671).
(3) 1Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG sind die Aufwendungen. 2Dazu gehören auch durch Einzelbelege nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen, soweit diese Kosten die Höchstbeträge nach § 8 EStDV übersteigen (vgl. Abschnitt I96 Abs. 5 und 6). 3Auch bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachgeschenke (vgl. Abschnitt I0 Abs. 4) stets von den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten - ohne Umsatzsteuer - auszugehen.