(1) 1Bei unentgeltlichen Lieferungen an Mitglieder, Gesellschafter usw. (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG) ist nach § 10 Abs. 4 Nr. l UStG die Bemessungsgrundlage wie bei der Entnahme eines Gegenstandes zu ermitteln (vgl. Abschnitt I55 Abs. 1). 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

(2) 1Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Mitglieder, Gesellschafter usw. sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG wie beim Eigenverbrauch sonstiger Leistungen die bei der Leistung entstandenen Kosten als Bemessungsgrundlage (vgl. Abschnitt I55 Abs. 2) anzusetzen. 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemssungsgrundlage.

 

(3) Zur Rechnungserteilung in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG vgl. Abschnitt I87 a.

 

(4) Zur Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Vereinigungen an ihre Mitglieder zu unangemessen niedrigen Entgelten ausführen, vgl. Abschnitt I58.

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