(1) 1Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt I80), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2Diese Leistungen sind ausgeführt:
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1Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. 2Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen gem. §§ 946, 93, 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. 3Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfüllt; der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1976, BStBl II S. 309). 4Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. 5Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. 6Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertiggestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. 7Dieser bestimmt sich im Falle eines Konkurses unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrages seitens des Konkursverwalters gemäß § 17 KO nach Maßgabe des bei Eröffnung des Konkursverfahrens tatsächlich Geleisteten (vgl. für den Werkunternehmerkonkurs BFH-Urteil vom 2.2.1978, BStBl II S. 483, für den Bestellerkonkurs BFH-Beschluß vom 24.4.1980, BStBl II S. 541; vgl. auch Abschnitt 28). 8In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bewirkt. 9Gleiches gilt im Falle der Kündigung des Werkvertrages mit der Maßgabe, daß hier der Tag des Zugangs der Kündigung maßgebend ist. 10Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk vorzeitig ein, weil der Besteller - ohne eine eindeutige Erklärung abzugeben - nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, so wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der Werklieferung; es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen objektiven Umständen feststeht, daß er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten werde (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980, BStBl II S. 535). |
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1Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung. 2Der Zeitpunkt der Vollendung wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen. |
3Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 3 und 4 UStG (Mindest-Istversteuerung, vgl. Abschnitt 181) zu einer früheren Entstehung der Steuer.
(2) 1Sind für Leistungen Einheitspreise (vgl. § 5 Ziffer 1 a der Verdingungsverordnung für Bauleistungen A - VOB/A -) vereinbart worden, so erteilt der Auftragnehmer die Schlußrechnung im allgemeinen erst mehrere Monate nach Entstehung der Steuer, weil die Ermittlung des Entgelts längere Zeit erfordert. 2In solchen Fällen ist im Rahmen der Sollversteuerung bei der Steuerberechnung für den Zeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, wie folgt zu verfahren:
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1Hat der Auftragnehmer Voraus- und Abschlagszahlungen erhalten, so hat er zunächst die Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen, die nicht bereits der Mindest-Istversteuerung unterlegen haben (vgl. Abschnitt 181), der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1961, BStBl III S. 301). 2Werden nach der Entstehung der Steuer noch weitere Abschlagszahlungen geleistet, die nicht nur dazu bestimmt sind, die entstandene Umsatzsteuer des Auftragnehmers abzudecken, so sind diese Abschlagszahlungen nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 3Die Umsatzsteuer ist aus der Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen zu errechnen, wenn sie bereits in ihnen enthalten ist. 4Ergeben sich in der Schlußrechnung Abweichungen von der vorläufigen Bemessungsgrundlage, so hat der Auftragnehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. |
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1Hat der Auftragnehmer keine Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, so ist das Entgelt gegebenenfalls nach Maßgabe eines abgegebenen Angebots oder eines Voranschlags zu schätzen. 2Weicht die Schlußrechnung von dem geschätzten Entgelt ab, so ist der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen. 3Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn für die einheitliche Leistung ein Pauschalpreis (vgl. § 5 Ziffer 1 b VOB/A) vereinbart worden ist. 4Das genaue Entgelt steht dann bereits fest. 5Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalentgelts die Leistung sofort zu versteuern. |