(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 2Hiernach werden von § 14 Abs. 2 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981, BStBl II S. 547):

 

1.

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

 

2.

für steuerfreie Leistungen;

 

3.

für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen und Leistungen im Ausland) und außerdem

 

4.

für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 2. 1. 1989, USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 18).

3Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 UStG tritt unabhängig davon ein, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. z. B. § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG).

 

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.

 

(3) 1Die Regelung des § 14 Abs. 2 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht. 2Sie gilt dagegen nicht für Gutschriften, mit denen über steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze abgerechnet wird, sowie für Gutschriften, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgestellt werden. 3Diese Gutschriften sind keine Rechnungen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).

 

(4) § 14 Abs. 2 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlaß vgl. Abschnitt I53 Abs. 4).

 

(5) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Steuer gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2Hierbei ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3Die Berichtigung des Steuerbetrags muß gegenüber dem Rechnungsempfänger schriftlich erklärt werden.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 14 v.H., obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7 v.H. geschuldet werden.

Entgelt 1 000,- DM
+ 14 v.H. Umsatzsteuer 140,- DM
Rechnungsbetrag 1 140,- DM

2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1 000,- DM
+ 7 v.H. Umsatzsteuer 70,- DM
Rechnungsbetrag 1.070,- DM

3Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1 140,00 DM
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 v.H. 6,54 v.H. 74,58 DM
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1 065,42 DM
   
Berichtigte Rechnung  
Entgelt 1 065,42 DM
+ 7 v.H. Umsatzsteuer 74,58 DM
Rechnungsbetrag 1 140,00 DM
 

(6) 1Ist die Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z. B. für eine Ausfuhrlieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, so kann der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag nur unter der Voraussetzung berichtigen, daß er das Original der Rechnung, in der die Steuer ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat, bei seinen Unterlagen über den maßgeblichen Umsatz aufbewahrt und in seinen Aufzeichnungen darauf hinweist. 2Bei Umsätzen an einen weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet ansässigen Leistungsempfänger ist die Berichtigung des ausgewiesenen Steuerbetrags nicht mehr zulässig, wenn sich aus dem Original der Rechnung ergibt, daß der Leistungsempfänger bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. 3Hierbei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger das Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) oder das normale Besteuerungsverfahren (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG) anwendet. 4Die Folgen des § 14 Abs. 2 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 5Deshalb erübrigt sich hierbei die Rückgabe der Originalrechnung, wenn der Lieferer dem Abnehmer die in den Kaufpreis einkalkulierte Umsatzsteuer nachträglich erstattet, z. B. nach Erhalt des Ausfuhrnachweises.

 

(7) 1Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. 2Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Steuer mit 7 v.H., obwohl hierfür nach § 12 Abs. 1 UStG eine Steuer von 14 v.H. ges...

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