(1) 1Abziehbar sind nur die Steuerbeträge, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden. 2Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat. 3Die EG-Mitgliedstaaten vergüten nach Maßgabe der 8. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 331 S. 11) den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und haben hierfür zentrale Erstattungsbehörden bestimmt.
(2) 1Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
1. |
Die Steuer muß für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein; |
2. |
die Lieferung oder sonstige Leistung muß von einem Unternehmer ausgeführt worden sein; |
3. |
der Leistungsempfänger muß Unternehmer sein, und die Lieferung oder sonstige Leistung muß für sein Unternehmen ausgeführt worden sein. |
2Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt werden. 3Das gilt auch für Leistungsempfänger, die die Steuer für ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG). 4Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. 5Bei Zahlungen vor Empfang der Leistung vgl. aber Abschnitt I93.
(3) 1Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muß die Steuer in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sein. 2Der Begriff der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG (vgl. auch Abschnitt I83 Abs. 2 Satz 3). 3Eine Gutschrift gilt unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG als Rechnung. 4Ein gesonderter Steuerausweis liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offen läßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig (§ 9 UStG) behandeln will (vgl. Abschnitt I83 Abs. 2 Satz 5), oder in der Urkunde nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, BStBl II S. 721). 5Eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist auch bei der Abrechnung der Leistung des Konkursverwalters an den Gemeinschuldner erforderlich. 6Der Beschluß des Konkursgerichts über die Festsetzung der Vergütung ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 1986, BStBl II S. 579).
(4) 1Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 15 UStG umfaßt der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur die Vorsteuerbeträge, die für im Inland bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen wurden (vgl. hierzu Absätze 6 bis 9). 2Abziehbar ist auch die Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. 3Der Abzug der gesondert ausgewiesenen Steuer für die in einem Freihafen ausgeführten nicht steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger aufgrund der Angaben in der Rechnung davon ausgehen kann, daß der maßgebliche Umsatz von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmer bewirkt worden ist.
(5) Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:
1. |
Bei Steuerbeträgen, die für die in § 24 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätze gesondert ausgewiesen wurden, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu (§ 24 Abs. 1 letzter Satz UStG). |
2. |
Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, so ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG, vgl. Abschnitt 275). |
(6) 1Bei der Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG kann der Vorsteuerabzug vom Leistungsempfänger grundsätzlich auch dann vorgenommen werden, wenn die Steuer für einen steuerfreien Umsatz ausgewiesen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 1987, BStBl 1988 II S. 508) oder der leistende Unternehmer die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG anwendet. 2Für die außerhalb des Inlands bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen scheidet der Vorsteuerabzug im allgemeinen aus (vgl. Absatz 4). 3Hierbei hat jedoch der Leistungsempfänger keine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Frage, ob dieses Merkmal im Einzelfall tatsächlich gegeben ist. 4Der Vorsteuerabzug kommt in diesen Fällen nur dann nicht in Betracht, wenn für den Leistungsempfänger unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar ist, daß der maßgebliche Umsatz nicht im Inland ausgeführt worden ist. 5Daher kann z. B. ein mit Umsatz- oder Mehrwertsteuer bezeichneter Betrag, der für eine Unterbringung in einem ausländischen Hotel gesondert in Rechnung gestellt worden ist, nicht als Vorsteuer abgezogen werden.