(1) 1Steuern für Umsätze, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise, eines Geschäfts- oder Dienstgangs sowie des Vorstellungsbesuchs eines Stellenbewerbers (§ 38 UStDV) im Inland für das Unternehmen ausgeführt werden, sind grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar (vgl. Absätze 4 bis 6). 2Zur Abgrenzung dieser Begriffe nach den für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Merkmalen vgl. Abschnitt II9 Abs. 2 EStR und Abschnitt 37 Abs. 3 und 4 LStR.
(2) 1§ 36 UStDV regelt den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen, die nach den für Zwecke der Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzten Pauschbeträgen abgerechnet werden. 2Aus diesen Aufwendungen ist ein Vorsteuerabzug zulässig, ohne daß eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegen muß. 3Die Vorsteuer kann in diesen Fällen aus dem maßgeblichen Pauschbetrag errechnet werden (vgl. Absätze 7 bis 13).
(3) § 37 UStDV enthält eine weitere Vereinfachung durch Pauschalierung des Vorsteuerabzugs für alle mit Umsatzsteuer belasteten Reisekosten in einem Kalenderjahr mit einem einheitlichen Pauschsatz (vgl. Absätze 14 bis 17).
Reisekosten nach Einzelnachweis
(4) 1Werden die anläßlich einer Geschäfts- oder Dienstreise im Sinne des § 38 UStDV im Inland entstandenen Aufwendungen für Verpflegung nicht nach Pauschbeträgen, sondern anhand von Rechnungen abgerechnet, ist der Vorsteuerbetrag nicht abziehbar, der auf die Haushaltsersparnis entfällt. 2Bei der Ermittlung der Haushaltsersparnis ist von den für die Einkommen- und Lohnsteuer geltenden Grundsätzen auszugehen (Abschnitt II9 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 EStR und Abschnitt 39 Abs. 1 LStR). 3Ist eine Rechnung über Aufwendungen aus Anlaß einer Dienstreise auf den Namen des betreffenden Arbeitnehmers ausgestellt, z. B. bei Rechnungen über die Unterbringung, so ist der Abzug der Vorsteuer nicht zu beanstanden, wenn diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer erstattet werden und die Aufzeichnungen des Unternehmers den Zusammenhang mit der Dienstreise eindeutig erkennen lassen. 4Entsprechendes gilt bei Geschäftsreisen der Mitunternehmer von Personengesellschaften.
(5) 1BeiGeschäftsreisen und Geschäftsgängen (§ 38 UStDV) hat die Begrenzung des Abzugs der Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG keinen Einfluß auf die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den durch Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nachgewiesenen Aufwendungen, abzüglich Haushaltsersparnis. 2Diesem Vorsteuerabzug steht die Besteuerung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG gegenüber.
(6) 1Bei Dienstreisen und Dienstgängen (§ 38 UStDV) sind für den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen der Arbeitnehmer grundsätzlich die nachgewiesenen Aufwendungen abzüglich der Haushaltsersparnis maßgebend. 2Der Vorsteuerabzug darf jedoch höchstens aus dem Betrag errechnet werden, der dem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei erstattet werden kann (vgl. Abschnitt 39 Abs. 2 und 5 LStR). 3Die abziehbare Vorsteuer ist aus dem jeweiligen Bruttobetrag auf der Grundlage des maßgeblichen Steuersatzes herauszurechnen (vgl. Abschnitt I94).
Reisekosten nach Pauschbeträgen
(7) Die Ermittlung des Vorsteuerbetrages auf der Grundlage von Pauschbeträgen (§ 36 UStDV) erstreckt sich auf folgenden Teil der Reisekosten:
1. |
Bei Geschäftsreisen (§ 38 UStDV) des Unternehmers oder Mitunternehmers von Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
a) |
auf die Mehraufwendungen für Verpflegung und |
b) |
auf die Aufwendungen für die Benutzung eines nicht zum Unternehmen gehörenden Kraftfahrzeugs. |
|
2. |
Bei Dienstreisen (§ 38 UStDV) der Arbeitnehmer auf
a) |
die Mehraufwendungen für Verpflegung, |
b) |
die Aufwendungen für Übernachtung und |
c) |
die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads. |
|
(8) 1Pauschbeträge im Sinne des § 36 Abs. 1 bis 3 UStDV sind:
1. |
bei Geschäftsreisen und Geschäftsgängen die in Abschnitt II9 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 2 und 3, Nr. 3 Satz 6 ff. und Abs. 5 EStR und |
2. |
bei Dienstreisen und Dienstgängen die in Abschnitt 38 Abs. 2, Abschnitt 39 Abs. 2 und 5, Abschnitt 40 Abs. 3 LStR bezeichneten Beträge. 2Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer die genannten Reisekosten nach den beamtenrechtlichen Regelungen über Reisekostenvergütungen und wird dieses Verfahren lohnsteuerlich anerkannt, sind diese Beträge ebenfalls als Pauschbeträge nach § 36 Abs. 1 und 2 UStDV anzusehen. 3Außerdem können die in besonderen Fällen für die Zwecke der Einkommen- oder Lohnsteuer allgemein für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Übernachtung festgesetzten Pauschbeträge anerkannt werden. 4Voraussetzung ist jedoch, daß auch in diesen Fällen eine Geschäfts- oder Dienstreise (§ 38 UStDV) vorliegt. |
(9) 1Werden die Pauschbeträge für die Einkommen- oder Lohnsteuer nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, z. B. weil sie im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden, oder erstattet der Unterneh...