(1) 1Bei der Sicherungsübereignung erlangt der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, auch die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut. 2Die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände führt zu zwei Umsätzen, und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1987, BStBl II S. 741). 3Entsprechendes gilt bei der Versteigerung verfallener Pfandsachen durch den Pfandleiher (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.1970, BStBl II S. 645). 4Auch wenn der Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife ihm zur Sicherheit übereignete Gegenstände aufgrund einer Abrede mit dem Sicherungsgeber in dessen Namen veräußert, ist die Leistung eine solche des Sicherungsnehmers aufgrund der ihm vom Sicherungsgeber verschafften Verfügungsmacht (BFH-Urteil vom 17.7.1980, BStBl II S. 673).
(2) Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, so liegt darin keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Erwerber, sondern es handelt sich um eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985, BStBl 1986 II S. 500).
(3) 1Durch das Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 48 KO) des Sicherungsnehmers im Konkurs des Sicherungsgebers (Gemeinschuldners) wird der Sicherungsnehmer dem Pfandrechtsgläubiger gleichgestellt. 2Bei der Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände handelt es sich um zwei Umsätze, nämlich um eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und um eine solche des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. Absatz 1).
(4) 1Veräußert der Konkursverwalter das Sicherungsgut selbst, so liegt - im Gegensatz zu der Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer - nur eine Lieferung des Gemeinschuldners an den Erwerber vor (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1978, BStBl II S. 684). 2Werden zur Sicherung übereignete Gegenstände im Konkurs des Sicherungsgebers vom Konkursverwalter dem Gemeinschuldner mit der Maßgabe freigegeben, daß der Verwertungserlös der Konkursmasse zugute kommen soll (sog. modifizierte Freigabe), so entsteht mit der Herausgabe des Sicherungsguts durch den Gemeinschuldner an den Sicherungsnehmer Umsatzsteuer zu Lasten der Konkursmasse (BFH-Urteil vom 24. 9. 1987, BStBl II S. 873).
(5) Anders als bei der Verwertung von Sachen durch den Sicherungsnehmer findet bei der Einziehung von Forderungen kein doppelter Umsatz statt, denn die Lieferung, aus der die Forderung entstanden ist, hatte der Sicherungsgeber (Gemeinschuldner) vor der Konkurseröffnung bereits bewirkt; der Sicherungsnehmer zieht die Forderung lediglich ein.
(6) 1Mit der Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO). 2Dem Konkursverwalter wird jedoch weder durch die Konkurseröffnung noch durch die Verwertung der Konkursmasse die Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinne verschafft. 3Verwertet der Konkursverwalter mithaftendes Zubehör (§§ 1120 ff., 97 BGB), so verschafft er dem Erwerber die Verfügungsmacht als Vertreter des Gemeinschuldners. 4Es liegt nur eine Lieferung vor. Steuerschuldner im Sinne des § 13 Abs. 2 UStG ist der Gemeinschuldner. 5Die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung ist jedoch nach § 58 Nr. 2 KO gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen und von diesem als Massekosten aus der Konkursmasse vorweg an das Finanzamt zu entrichten (vgl. BFH-Urteil vom 4.7.1957, BStBl III S. 282).
(7) 1Gibt der Konkursverwalter das Zubehör zur Veräußerung durch den Gemeinschuldner mit der obligatorischen Verpflichtung frei, den durch die Veräußerung erlangten Betrag an die Masse abzuführen, liegt eine "modifizierte Freigabe" vor. 2Das Verfügungsrecht des Gemeinschuldners, das zunächst durch die Konkurseröffnung verlorengegangen war (vgl. Abs. 6), ist damit wieder aufgelebt. 3Auch die "modifizierte Freigabe" ist umsatzsteuerlich nicht als Lieferung anzusehen. 4Der Konkursverwalter hat die sich aus der Lieferung des Gemeinschuldners ergebende Steuer nach § 58 Nr. 2 KO vorweg an das Finanzamt zu entrichten. 5Die Grundsätze über die Veräußerung von Zubehör gelten auch für die Veräußerung von Bestandteilen und Erzeugnissen (§§ 93 ff. BGB).