(1) 1Nach der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung (StADV) vom 2.1.1980 (BGBl. I S. 1617, BStBl I S. 712), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der StADV vom 24. 3. 1988 (BGBl. I S. 443, BStBl I S. 154), können Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgegeben werden. 2Hierzu gehören die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Anträge auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§§ 46 und 47 UStDV) sowie die Anmeldung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 UStDV). 3Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. 4Sie kann jedoch nur von Unternehmern beantragt werden, die sich bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen eines datenverarbeitenden Unternehmens bedienen. 5Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.

 

(2) 1Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:

 

1.

Das für den Unternehmer tätige datenverarbeitende Unternehmen muß von der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde zugelassen sein (§ 2 Nr. 1 StADV);

 

2.

der Unternehmer muß eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut abgegeben haben (§ 2 Nr. 2 StADV);

 

3.

das datenverarbeitende Unternehmen muß alle Daten der Steueranmeldung mängelfrei übermittelt haben (§ 2 Nr. 3 StADV).

2Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen steht die Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern der Abgabe der Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. 3Der Zugang des maschinell verwertbaren Datenträgers bei der annehmenden Stelle (§ 8 Abs. 1 StADV) hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung beim Finanzamt. 4Im Falle des Versandes, z. B. Post- oder Luftfrachtversand, gilt der Tag der Absendung als Tag der Abgabe der Steueranmeldung.

 

(3) 1Liegen bei einem Unternehmer die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vor, so bleibt es zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Auch eine berichtigte Steueranmeldung (§ 7 Abs. 5 StADV) kann entweder auf maschinell verwertbarem Datenträger oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.

 

(4) 1Für die Teilnahme des datenverarbeitenden Unternehmens an dem Verfahren ist ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich. 2Der Antrag ist bei der obersten Finanzbehörde eines jeden Landes zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich das datenverarbeitende Unternehmen Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzugeben beabsichtigt. 3Die Zulassung (§ 3 StADV) kann nur erfolgen, wenn das datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. 4Es muß sich auch verpflichten, die eingesetzten oder einzusetzenden Programme von der Zulassungsbehörde prüfen zu lassen. 5Die zulassende oberste Landesfinanzbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. 6Sie kann den Antrag auf Zulassung zu dem Verfahren ablehnen, wenn eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

 

(5) 1Das datenverarbeitende Unternehmen hat die übermittelten Daten dem Unternehmer in leicht nachprüfbarer Form zuzuleiten (§ 7 Abs. 5 StADV). 2Der Unternehmer hat sie - wie die vordruckmäßigen Steueranmeldungen - nach den Vorschriften der Abgabenordnung aufzubewahren. 3Zuvor sind sie jedoch von ihm zu überprüfen. 4Binnen eines Monats hat der Unternehmer eine berichtigte Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn er Unrichtigkeiten feststellt. 5Die Frist für die Prüfung durch den Unternehmer (§ 7 Abs. 5 Satz 2 StADV) beginnt mit dem Zugang der übermittelten Daten. 6Ist die Unrichtigkeit "nicht wesentlich", so kann die Berichtigung in der Steueranmeldung für den folgenden Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden. 7Das gilt jedoch nicht für die letzte Voranmeldung eines Besteuerungszeitraums, z. B. für Dezember. 8Wesentlich ist eine Unrichtigkeit dann, wenn die Steuer, die richtigerweise anzumelden gewesen wäre, um mehr als 10 v.H. oder um mehr als 1 000 DM von der angemeldeten Steuer abweicht. 9Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für vorsätzliche Abweichungen von den steuerlichen Vorschriften.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?