(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist als Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen zugrundezulegen; hiervon ist die Umsatzsteuer abzusetzen.

Beispiel 1:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 440 DM. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. an die Bundesbahn für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3 200,00 DM
2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer) 12 000,00 DM

Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
17 600,00 DM

./. Reisevorleistungen

für Fahrt
3 200,- DM  
für Unterkunft 12 000,- DM 15 200,00 DM
    2 400,00 DM

./. darin enthaltene Umsatzsteuer

(12,28 v.H. = Steuersatz 14 v.H.).
  294,72 DM
Marge = Bemessungsgrundlage   2 105,28 DM

2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten zahlen muß.

Beispiel 2:

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muß das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.

3Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 4Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. 5Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. 6Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

 

(2) 1Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 272 Abs. 9), so sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2Die eigenen Leistungen sind mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Omnibuspauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 600 DM. 3Es nehmen 50 Personen teil. 4Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

  DM v.H.
1. Eigenleistungen    
a) Beförderung mit eigenem Bus 4 000,00  
b) Betreuung am Zielort durch angestellte Reiseleiter 1 000,00  
insgesamt 5 000,00 20
2. Reisevorleistungen Dritter    
Unterkunft und Verpflegung 20 000,00 80
  25 000,00 100

Die Marge errechnet sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
30 000,00 DM
./. 20 v.H. für Eigenleistungen 6 000,00 DM
  24 000,00 DM
./. Reisevorleistungen 20 000,00 DM
  4 000,00 DM

./. darin enthaltene Umsatzsteuer

(12,28 v.H. Steuersatz 14 v.H.)
491,20 DM
Marge = Bemessungsgrundlage 3 508,80 DM

Der Unternehmer hat mit 14 v.H. zu versteuern:

a) seine Eigenleistung (6 000 DM./. darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 12,28 v.H. = Steuersatz 14 v.H.)
5 263,20 DM
b) die Marge 3 508,80 DM
  8 772,00 DM

3Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

 

(3) 1Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 273 Abs. 4), so ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Flugpauschalreise nach Italien aus. 2Der Preis beträgt 1 100 DM. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:

1.Flugkosten 20 000,00 DM
2.Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel (einschließlich italienischer Umsatzsteuer) 60 000,00 DM
insgesamt 80 000,00 DM
   
Die Marge errechnet sich wie folgt:  
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88 000,00 DM
./. Reisevorleistungen 80 000,00 DM
Gesamtmarge 8 000,00 DM
davon entfallen  
a) auf den Flug (25 v.H. der Reisevorleistungen) steuerfrei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 UStG - 2 000,00 DM
b) auf Unterkunft und Verpflegung (75 v.H. der Reisevorleistungen) 6 000,00 DM
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (12,28 v.H. = Steuersatz 14 v.H.) 736,80 DM
steuerpflichtig 5 263,20 DM

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?