(1) 1Lieferungen werden nach § 3 Abs. 6 UStG grundsätzlich dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. 2Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt oder in denen die Verfügungsmacht z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe von Traditionspapieren (Lagerscheine, Ladescheine, Konnossemente, §§ 424, 447, 647 HGB) verschafft wird. 1Wird der Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so ist § 3 Abs. 7 UStG anzuwenden.
(2) 1In den Fällen der Beförderung gilt die Lieferung mit dem Beginn des Beförderns an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten als ausgeführt. 2Die Fiktion gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Unternehmer oder sein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung selbst befördert. 3Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, z. B. bei Kraftfahrzeugen Fortbewegung auf eigener Achse, bei Schiffen auf eigenem Kiel. 4Die Bewegung eines Gegenstandes innerhalb des Unternehmens, die lediglich der Vorbereitung des Transports dient, stellt keine Beförderung an den Abnehmer im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG dar. 5Befördert im Falle eines Kommissionsgeschäftes (§ 3 Abs. 3 UStG) der Kommittent das Kommissionsgut mit eigenem Fahrzeug an den im Ausland ansässigen Kommissionär, so liegt eine Lieferung im Inland nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht vor, weil die - anschließende - Übergabe des Kommissionsgutes an den Verkaufskommissionär keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1986, BStBl 1987 II S. 278, und Abschnitt 24 Abs. 2).
(3) 1Eine Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 3 UStG setzt voraus, daß der Gegenstand an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird. 2Diese Voraussetzung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Lieferer im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstandes an den Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur alles Erforderliche getan hat, um den Gegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer gelangen zu lassen. 3Das ist der Fall, wenn der Lieferer den Gegenstand einem selbständigen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur zur Beförderung an einen weiteren von ihm beauftragten Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur übergibt und diesem entweder durch einen Zusatz in den Versendungsunterlagen, z. B. zur Verfügung des Abnehmers, oder nachweislich spätestens bei der Übergabe des Gegenstandes an den ersten Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur unmittelbar die Weisung erteilt, den Gegenstand an den Abnehmer oder dessen Beauftragten weiterzuleiten.
(4) 1Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 7 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. 2Denn in diesen Fällen wird nicht der Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert. 3Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. 4Das gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen - Modernisierungsarbeiten - sowie für Reparaturen. 5Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 7 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. 6Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. 7Dagegen gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe der Gegenstände an den Beauftragten als ausgeführt, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zwecke eines besseren und leichteren Transportes in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1961, BStBl III S. 393). 8Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf. 9Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. 10§ 3 Abs. 7 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die sich an die Beförderung des Liefergegenstandes anschließende Bearbeitung oder Verarbeitung vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird.