(1) 1Die Sonderregelung des § 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem außerhalb der EWG ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2Die Leistungen eines Aufsichtsratsmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.

 

(2) 1Die Regelung in § 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, d. h. auf Leistungen von wirtschaftlicher Bedeutung, die zudem ohne größere Schwierigkeiten durch eine Besteuerung im Abzugsverfahren (siehe Abschnitte 233 bis 239) erfaßt werden können.

Beispiel 1:

1Eine Stadt im Inland plaziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in Österreich ansässigen Werbungsmittler in einer deutschen Zeitung. 2Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an den österreichischen Werbungsmittler ist nach § 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG nicht steuerbar. 3Die Leistung des österreichischen Werbungsmittlers an die Stadt unterliegt nach § 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV der Umsatzsteuer.

Beispiel 2:

1Eine Rundfunkanstalt im Inland verpflichtet

  1. einen in Österreich ansässigen Künstler für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung,
  2. einen in der Schweiz ansässigen Journalisten, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen.

2Die Einräumung des Nutzungsrechts am Urheberrecht des Künstlers bzw. Journalisten ist zwischen der Rundfunkanstalt und dem Künstler bzw. Journalisten vereinbart. 3Die Sendungen werden sowohl in das Inland als auch in das Ausland ausgestrahlt.

4Die Leistungen des österreichischen Künstlers bzw. des Schweizer Journalisten sind umsatzsteuerrechtlich sonstige Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 1 UStG. 5Da diese Leistungen jeweils von einem außerhalb des Gebiets der EWG ansässigen Unternehmer an eine im Inland ansässige Rundfunkanstalt erbracht werden und deshalb die Nutzung oder Auswertung im Inland erfolgt, die Rundfunkanstalt auch nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erfüllt. 6Die Leistungen werden daher im Inland ausgeführt. 7Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden.

 

(3) 1Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV werden sonstige Leistungen an einen im Inland ansässigen Unternehmer, an eine im Inland belegene Betriebsstätte eines Unternehmers oder an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts erfaßt, wenn die Leistungen nicht in § 3 a Abs. 2 oder 4 UStG bezeichnet sind. 2Diese Regelungen betreffen u. a. die Vermietung von Beförderungsmitteln.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer im Inland mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter einen Personenkraftwagen und nutzt ihn im Inland. 2Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3 a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33 Abs. 3). 3Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV als im Inland ausgeführt zu behandeln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?