(1) 1Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Unternehmen voraus. 2Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen richtet sich nicht nach ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder als Privatvermögen. 3Maßgebend ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich zugewiesen hat. (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1988, BStBl II S. 746). 4Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind, die Wahl der Zuordnung (vgl. Abschnitt I92 Abs. 18). 5Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG haben grundsätzlich die freie Wahl der Zuordnung. 6Bei ihnen ist die Zuordnung zum Unternehmen jedoch immer dann zu bejahen, wenn sie aufgrund der tatsächlichen Verwendung des Gegenstandes offensichtlich ist und die nichtunternehmerische Nutzung 25 v.H. nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.1979, BStBl II S. 420).
(2) 1Eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG steuerbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung - einschließlich Werklieferung - anzusehen wäre. 2Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung - einschließlich Werkleistung - zu beurteilen wäre, erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG nicht (siehe jedoch Abschnitt 9). 3Das gilt auch insoweit, als dabei Gegenstände, z. B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1964, BStBl III S. 174), 4Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gilt auch für den Eigenverbrauch (vgl. BFH-Urteile vom 9.2.1961, BStBl III S. 173, und vom 3.11.1983, BStBl 1984 II S. 169).
(3) 1Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen Verwendung aufgrund äußerer Einwirkung zerstört, z. B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge Unfalls auf einer Privatfahrt, so liegt keine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen vor. 2Das Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen Untergangs der Sache. 3Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr möglich (BFH-Urteil vom 28.2.1980, BStBl II S. 309).
(4) 1Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.1983 a. a. 0.). 2Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988, BStBl II S. 746). 3Wird ein Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns in sein Privatvermögen. 4Dieser Vorgang ist ein nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreier Eigenverbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.1959, BStBl III S. 396). 5Errichtet ein Bauunternehmer auf einem ihm oder seiner Ehefrau gehörenden Grundstück für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ein Gebäude, das er der Grundstücksgemeinschaft unentgeltlich überläßt, so ist hinsichtlich des Gebäudes keine Werklieferung des Unternehmers an die Grundstücksgemeinschaft, sondern Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG gegeben, weil der Unternehmer das Gebäude zunächst seinem Unternehmen entnommen und es sodann der Grundstückgemeinschaft überlassen hat, ohne daß er oder seine Ehefrau etwas dafür gezahlt haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1972, BStBl II S. 511).
(5) 1Die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im ganzen ist Eigenverbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987, BStBl II S. 655). 2Abschnitt 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3Wegen des Begriffs der Geschäftsveräußerung vgl. Abschnitt I54 Abs. 1.
(6) 1Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil ist ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch, auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrags weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986, BStBl 1987 II S. 44). 2Die Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten Grundstück zugunsten eines 65 Jahre alten Berechtigten ist im Regelfall ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987, BStBl 1988 II S. 205).