(1) 1Entgeltsminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne daß er dafür eine Leistung zu erbringen hat. 2Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1968 - BStBl II S. 466). 3Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG. Auf Abschnitt 223 wird hingewiesen.
(2) 1Eine Entgeltsminderung setzt voraus, daß der Unternehmer das Entgelt an denjenigen herausgibt, der es gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1967 - BStBl III S. 687). 2Eine Vergütung des Herstellers, die nicht an seinen Leistungsempfänger, sondern an einen anderen in der Abnehmerkette gewährt wird, ist beim Hersteller keine Entgeltsminderung.
(3) 1Eine Entgeltsminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und dem Lieferer die entstandenen Kosten berechnet. 2Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt, vgl. Abschnitt 3 Abs. 1. 3Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, so erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1966 - BStBl 1967 III S. 234). 4Werbeprämien, die ein Versandgeschäft seinen Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt, mindern nicht das Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1959 - BStBl 1960 III S. 13). 5Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für die Werbung neuer Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1959 - BStBl 1960 III S. 97). 6Bei Gewährung von Werbezuschüssen durch den Lieferanten an den Abnehmer liegt ein Preisnachlaß in der Regel dann vor, wenn keine Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber - Großhändler, Einzelhändler - die Werbung in eigenem Interesse ausführt und die Gewährung des Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern mit dieser eng verknüpft ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.8.1965 - BStBl III S. 630). 7Hat der leistende Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, so liegt darin keine Entgeltsminderung (vgl. Abschnitt 3 Abs. 2). 8Die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des Erzeugers.
(4) Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Beispiel 1:
1Der Agent räumt den Abnehmern mit Zustimmung der Lieferfirma einen Preisnachlaß vom Listenpreis zu Lasten seiner Provision ein. 2Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den geminderten Preis. 3Dem Agenten wird auf Grund der vereinbarten "Provisionsklausel" nur die um den Preisnachlaß gekürzte Provision gutgeschrieben. 4In diesem Fall hat der Lieferer nur den vom Abnehmer aufgewendeten Betrag zu versteuern. 5Der vom Agenten eingeräumte Preisnachlaß ist ihm nicht in Form eines Provisionsverzichts des Agenten als Entgelt von dritter Seite zugeflossen. 6Das Entgelt für die Leistung des Agenten besteht in der ihm gutgeschriebenen, gekürzten Provision.
Beispiel 2:
1Der Agent räumt den Preisnachlaß ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten seiner Provision ein. 2Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die volle Provision nach dem Listenpreis gut. 3Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlaß in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z. B. kostenlose Lieferung von Zubehör o. ä.
4In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlaß weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Agenten. 5Der Agent ist nicht berechtigt, dem Abnehmer eine Gutschrift über den Preisnachlaß mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil zwischen ihm und dem Abnehmer kein Leistungsaustausch stattfindet (vgl. BFH-Beschluß vom 14.4.1983 - BStBl II S. 393).
(5) 1Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für seine Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen werden, mindern das Entgelt für seinen Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1967 - BStBl 1968 II S. 128). 2Dies gilt auch für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten Wechselvorzinsen. 3Dagegen sind die Wechselumlaufspesen (Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1955 - BStBl 1956 III S. 53). 4Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG erteilt und unterläßt er es, seinem Abnehmer die Entgeltsminderung und die darauf entfallende St...