(1) 1Das Abzugsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, bei dem Drittlandsgrenzen überschritten werden, mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, besteht oder wenn die Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist. 2Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(2) 1Ferner ist das Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. 2Dies ist der Fall, wenn ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vorliegt und wenn hierbei auch der Teil der Gegenleistung, der auf die Umsatzsteuer entfällt, durch die Lieferung oder sonstige Leistung abgegolten wird. 3Auch hier hat der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(3) 1Eine besondere Ausnahmeregelung - sogenannte Null-Regelung - enthält § 52 Abs. 2 UStDV. 2Hiernach ist der Leistungsempfänger unter zwei Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen:

 

1.

1Der leistende Unternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben. 2Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift darf der Leistungsempfänger dementsprechend den gesonderten Steuerausweis nicht vorgenommen haben. 3§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG sieht zwar den gesonderten Steuerausweis vor; von diesem Steuerausweis kann aber aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, um die Anwendung der Null-Regelung zu ermöglichen.

 

2.

1Der Leistungsempfänger müßte im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer berechtigt sein, diesen Steuerbetrag voll als Vorsteuer abzuziehen. 2Er darf somit die an ihn ausgeführte Leistung weder ganz noch teilweise für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

3Wird die Nullregelung angewendet, ist der Leistungsempfänger nach § 52 Abs. 4 UStDV verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz zu bescheinigen (ggf. in einer Sammelbescheinigung). 4Die Bescheinigung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. 5Sie kann daher auch auf der Rechnung erteilt werden.

 

(4) 1Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der leistende Unternehmer nicht berechtigt ist, die Steuer in der Rechnung gesondert auszuweisen (§ 52 Abs. 3 UStDV). 2Zweck der Regelung ist es, den Leistungsempfänger weitgehend von der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des im Inland ansässigen Unternehmers in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV zu entbinden. 3Sie kann daher auch dann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

 

(5) 1Bestehen bei einem Leistungsempfänger, der uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Inland, und hat der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV nicht vorgelegt, so sind die Vorschriften über das Abzugsverfahren anzuwenden. 2Dies bedeutet, daß der Leistungsempfänger auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV anwenden kann.

 

(6) 1Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV ist außerdem nicht ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger den Gegenstand der empfangenen Leistung über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 2Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, daß der Leistungsempfänger die Vorsteuer für die empfangene Leistung im Falle des gesonderten Steuerausweises in vollem Umfange hätte abziehen können. 3Ob der volle Vorsteuerabzug in Betracht käme, ist nach den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu beurteilen.

Praxis-Beispiel

Der Leistungsempfänger läßt sich von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ein Gebäude errichten (Werklieferung), das er zum 1. Januar des Jahres 01 geliefert erhält und von diesem Zeitpunkt an ausschließlich zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet.

 

(7) 1Sind in den in Absatz 6 bezeichneten Fällen in einem Folgejahr die Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug nicht mehr gegeben, weil eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG vorliegt, so ergäbe sich durch die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für den Leistungsempfänger ein ungerechtfertigter Steuervorteil. 2Zur Vermeidung dieses Ergebnisses unterstellt § 52 Abs. 5 UStDV, daß in diesen Fällen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG nicht die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV, sondern das Abzugsverfahren des § 51 Abs. 1 UStDV angewendet wurde. 3Damit ist die Grundlage für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a für das betreffende Folgejahr gegeben.

Praxis-Beispiel

1Sachverhalt wie im Beispiel in Absat...

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