(1) 1Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, die dem Abzugsverfahren unterliegen, so braucht er nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert (§ 57 Abs. 1 UStDV). 2Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur unter das Abzugsverfahren fallende Umsätze ausgeführt hat.
(2) Eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch durchzuführen, wenn
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das Abzugsverfahren zu einer unzutreffenden Steuer geführt hat, |
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der im Ausland ansässige Unternehmer auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterliegen, oder |
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der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht abgeführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein Mißbrauch vorliegt. |
(3) 1In den Fällen des vorstehenden Absatzes 2 Nr. 1 ist jedoch das allgemeine Besteuerungsverfahren nicht durchzuführen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer nachträglich anmeldet und abführt oder als Haftungsschuldner nachentrichtet. 2Das gilt auch für die Fälle, in denen sich nachträglich herausstellt, daß die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV zu Unrecht angewendet worden ist.
(4) 1Ein Fall des Absatzes 2 Nr. 2 liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Steuer für den an ihn ausgeführten Umsatz nicht richtig berechnet und dementsprechend nicht in der zutreffenden Höhe abgeführt hat. 2Hierbei ist ebenfalls von einer allgemeinen Besteuerung bei dem im Ausland ansässigen Unternehmer abzusehen, wenn der Leistungsempfänger die Steueranmeldung berichtigt und einen eventuellen Mehrbetrag nachentrichtet.
(5) 1Ein weiterer Fall, bei dem das Abzugsverfahren zu einer unzutreffenden Steuer geführt hat, ist gegeben, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer unter die Durchschnittsbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) fällt. 2In diesem Fall ist die allgemeine Besteuerung aber nur dann durchzuführen, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG abgibt.
(6) 1Die Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers ist erst durchgeführt, wenn er die Steuer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt angemeldet und auch entrichtet hat. 2Der Leistungsempfänger darf somit nicht schon dann von der Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer absehen, wenn ihm lediglich bekannt ist, daß der im Ausland ansässige Unternehmer zur Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG herangezogen werden wird.
(7) 1Bei der Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV nachweislich angewendet worden ist, nicht zu berücksichtigen (§ 57 Abs. 3 Nr. 1 UStDV). 2Der Nachweis ist durch die in § 52 Abs. 4 UStDV bezeichnete Bescheinigung zu führen. 3Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV) vergütet wurden (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 UStDV). 4Die danach verbleibenden abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 57 Abs. 3 letzter Satz UStDV). 5Bei der Einfuhrumsatzsteuer gehört hierzu auch der von der zuständigen Zolldienststelle ausgestellte Ersatzbeleg. 6Das Finanzamt hat die Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden. 7Wegen des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten wird auf Abschnitt 196 hingewiesen.
(8) 1Die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt worden ist, sind bei der allgemeinen Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers zu berücksichtigen. 2Die Steuer für diese Umsätze ist hierbei unabhängig davon, welche Besteuerungsart der Unternehmer für die anderen der allgemeinen Besteuerung unterliegenden Umsätze anwendet, stets nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 58 Abs. 1 UStDV). 3Durch diese Regelung wird die Übereinstimmung mit der Besteuerung im Abzugsverfahren sichergestellt (vgl. § 54 Abs. 1 UStDV).
(9) 1Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und angemeldete Steuer wird auf die vom im Ausland ansässigen Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet (vgl. jedoch § 58 Abs. 2 Satz 2 UStDV). 2Die Voraussetzung für die Anrechnung der Steuer hat der leistende Unternehmer dem Finanzamt durch Vorlage der nach § 53 Abs. 7 UStDV auszustellenden Bescheinigung nachzuweisen. 3Aus Vereinfachungsgründen sind die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt wurde, nicht schon im Voranmeldungsverfahren, sondern erst in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzugeben.