(1) Die Vorsteuerbeträge, die nach § 59 Abs. 2 UStDV vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sind, können nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.
Beispiel 1:
1Dem Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. 2Die berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer Lieferung, die der Unternehmer im August ausführt.
3Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden.
Beispiel 2:
1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer führt an dem im Inland gelegenen Einfamilienhaus eines Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. 2Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat der Unternehmer teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. 3Für den Erwerb der Gegenstände ist dem Unternehmer Umsatzsteuer in Höhe von 1000 DM in Rechnung gestellt worden. 4Für die Einfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 500 DM entrichtet.
5Auf die Umsätze des Unternehmers findet das Abzugsverfahren keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet ist (§ 51 Abs. 2 UStDV). 6Die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 UStDV). 7Das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist durchzuführen.
Beispiel 3:
1Sachverhalt wie in Abschnitt 240 Abs. 3 Beispiel 2. 2Jedoch sind die Umsatzgeschäfte so gestaltet, daß jeweils der im Ausland ansässige Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
3Der Ort der Lieferungen liegt hier im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). 4Da die Lieferungen steuerpflichtig sind, aber nicht dem Abzugsverfahren unterliegen, erfüllt der Unternehmer nicht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 UStDV. 5Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 UStDV). 6Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
Beispiel 4:
1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer erteilt einem Leistungsempfänger - Unternehmer - im Inland eine Lizenz und weist die Steuer in der Rechnung gesondert aus. 2Das Abzugsverfahren wurde entgegen den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt. 3Vorsteuerbeträge in Höhe von 800 DM sind angefallen.
4Die Vorsteuerbeträge können nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
(2) 1Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG). 2Insoweit entfällt deshalb auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
(3) Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland in Zusammenhang stehen, die - wenn im Inland ausgeführt - den Vorsteuerabzug ausschließen würden (Abschnitt 205).
1Ein französischer Arzt besucht einen Ärztekongreß im Inland. 2Da ärztliche Leistungen steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen, können die angefallenen Vorsteuerbeträge nicht vergütet werden.
(4) 1Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. 2Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf pauschalierte Reisekosten und auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen (§ 18 Abs. 9 Sätze 6 und 7 UStG).