(1) 1§ 3 Abs. 8 UStG regelt den Lieferungsort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates gelangt und der Lieferer, sein Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 2Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3Abweichend von § 3 Abs. 7 UStG ist die Lieferung in diesen Fällen als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln. 4Soweit nicht nach den Vorschriften der AO und des FVG die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts gegeben ist, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Gegenstände ausschließlich oder vorwiegend in das Inland gelangen. 5Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt als zuständig bestimmt werden, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte des im Ausland ansässigen Unternehmers im Inland seinen Sitz hat.

 

(2) 1Die Vorschrift dient dem Zweck, einen teilweise unbelasteten Verbrauch im Inland zu verhindern, und wirkt sich bei solchen Umsätzen aus, bei denen der Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstandes, so wird diese Steuer unter Umständen von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben. 3In diesen Fällen wird durch die Verlegung des Ortes der Lieferung in das Inland erreicht, daß der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.

Beispiel 1:

1Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Köln. 2K läßt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "unversteuert und unverzollt").

3Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 7 UStG). 4K kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.

Beispiel 2:

1Wie Beispiel 1, jedoch läßt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert").

2Die Lieferung wird im Inland ausgeführt (§ 3 Abs. 8 UStG). 3B hat den Umsatz im Inland zu versteuern. 4Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.

Beispiel 3:

1Wie Beispiel 2. 2K weist jedoch B an, die Liefergegenstände direkt an seinen Abnehmer E in Essen zu befördern.

3Die Lieferung wird im Inland ausgeführt (§ 3 Abs. 8 UStG). 4B und K haben den Umsatz im Inland zu versteuern. 5B ist zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. 6K ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der ihm von B in Rechnung gestellten Steuer als Vorsteuer berechtigt.

Beispiel 4:

1Der Unternehmer K in Köln bestellt bei H in Hamburg Gegenstände, die dieser von seinem Lieferer B in Bern bezieht. 2H weist B an, die Gegenstände unmittelbar an den Abnehmer K zu befördern und sie für H einfuhrumsatzsteuerrechtlich in den freien Verkehr überführen zu lassen. 3Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist H.

4Für B gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung in Bern als ausgeführt (§ 3 Abs. 7 UStG). 5Der Ort der Lieferung des H liegt jedoch nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland.

 

(3) Zur Frage der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG in Sonderfällen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vgl. Abschnitt 15b Abs. 14.

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