(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der Reisebüros. 2Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 8). 3Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sogenannten Leistungsträger, z. B. Beförderungsunternehmer, auftreten. 4Das geschieht vor allem in den Fällen, in denen die Reisebüros auf der Grundlage international geltender Übereinkommen tätig werden. 5Zu diesen Übereinkommen zählt z. B. der IATA-Agenturvertrag für den Linienflugverkehr.

 

(2) 1Steuerfreie Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger liegen auch dann vor, wenn die Reisebüros als Untervertreter eines Generalvertreters tätig werden, vorausgesetzt, daß die Untervertreter ihre Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger bewirken. 2Ferner kommt die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger in Betracht, wenn das Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den Preis abzüglich der Provision zahlt.

 

(3) Steuerfreie Vermittlungsleistungen der Reisebüros an die Leistungsträger sind beispielsweise die Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen, ggf. einschließlich der Ausgabe von Fahrausweisen, im Personenverkehr mit Flugzeugen oder Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 Buchstabe b UStG), soweit diese Leistungen steuerbar sind.

 

(4) 1Die Vermittlung von Unterkünften, z. B. von Hotelzimmern, oder von sonstigen Beherbergungsleistungen wird dort ausgeführt, wo das maßgebliche Grundstück liegt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2Liegt das Grundstück nicht im Inland, so ist außer dem vermittelten Umsatz auch die Vermittlungsleistung nicht steuerbar. 3§ 4 Nr. 5 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.

 

(5) 1Für die Reiseveranstalter, die Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG erbringen, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG. 2Die Vermittlung einer nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbaren Reiseleistung ist deshalb steuerpflichtig, auch wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4 Nr. 5 Buchstabe b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. 3Es liegt jedoch keine Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt. 4Das gilt auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten. 5Zur Vermeidung von Aufzeichnungsschwierigkeiten bestehen keine Bedenken, wenn die Reisebüros in diesen Fällen die Provision in einer Summe aufzeichnen und sie hierbei entweder insgesamt den nicht steuerbaren oder insgesamt den nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfreien Vermittlungsleisungen zuordnen. 6Die gleiche Beurteilung gilt für die Fälle, in denen der Reiseveranstalter zwar eine Pauschalreise unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen in eigenem Namen durchführt, diese aber nicht unter § 25 Abs. 1 UStG fällt, weil sie an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird.

 

(6) 1Die Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter im Inland wird vielfach bereits vor der Durchführung der vermittelten Reiseleistungen abgerechnet. 2Deshalb ist oft schwierig festzustellen, ob es sich bei den vom Reisebüro vermittelten Umsätzen um einheitliche Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG oder um Einzelleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes handelt. 3Hieraus ergeben sich auch Zweifel darüber, ob die Vermittlungsleistung steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar ist. 4Bei der Abrechnung der Vermittlungsleistung mit Gutschriften ist damit gleichzeitig fraglich, ob den Reiseveranstaltern daraus der Vorsteuerabzug zusteht, weil Gutschriften nur bei steuerpflichtigen Leistungen als Rechnungen gelten (§ 14 Abs. 5 UStG). 5Zur Vermeidung von Härten ist es deshalb in diesen Fällen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten die Vermittlungsleistungen einverständlich als steuerpflichtig behandeln und die Reiseveranstalter dementsprechend den Vorsteuerabzug bei der Abrechnung mit Gutschriften auch dann vornehmen, wenn die Vermittlungsleistung nicht steuerpflichtig oder nicht steuerbar ist.

 

(7) 1Gelegentlich sind in die Vermittlung von Flugreisen zwei im Inland ansässige Reisebüros eingeschaltet. 2Eines dieser Reisebüros handelt als Vermittler der Fluggesellschaft. 3Das andere Reisebüro wird hingegen aufgrund einer Vereinbarung mit dem erstgenannten Reisebüro als dessen Beauftragter, aber nicht im Einvernehmen mit dem Leistungsträger tätig. 4Bei dieser Gestaltung erbringt nur das erste Reisebüro Vermittlungsleistungen, die nach § 4 Nr. 5 ...

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