1Nach § 4 Nr. 12 Buchstabe b UStG ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund von Kaufanwartschaftsverhältnissen steuerfrei. 2Der hierbei zugrundeliegende Kaufanwartschaftsvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Nutzungsvertrag sehen in der Regel vor, daß dem Kaufanwärter das Grundstück bis zur Auflassung zur Nutzung überlassen wird. 3Vielfach liegt zwischen der Auflassung und der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch eine längere Zeitspanne, in der das bestehende Nutzungsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nach der Auflassung fortgesetzt wird und in der der Kaufanwärter bis zur Eintragung in das Grundbuch die im Nutzungsvertrag vereinbarte Nutzungsgebühr weiterzahlt. 4In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß die Nutzungsgebühren auch in der Zeit zwischen Auflassung und Grundbucheintragung aufgrund des - stillschweigend verlängerten - Nutzungsvertrages entrichtet werden und damit nach § 4 Nr. 12 Buchstabe b UStG steuerfrei sind.

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