(1) 1Nach § 4 Nr. 14 UStG können die Umsätze der in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Heilberufe nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. 2Eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" liegt vor, wenn sie in wesentlichen Merkmalen mit einer der im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann. 3Ein typisches und damit wesentliches Vergleichbarkeitskriterium ist die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (vgl. H 136 [Ähnliche Berufe] EStH 1994). 4Daher sind auch für "ähnliche heilberufliche Tätigkeiten" vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung erforderlich (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29.8.1988 - BStBl II S. 975).

 

(2) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker. 2Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2.3.1974 (BGBl I S. 469).

 

(3) 1Die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen (Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten), die nicht die Heilpraktikererlaubnis besitzen, können nur insoweit unter die Steuerbefreiung fallen, als sie Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit wie die in § 4 Nr. 14 UStG ausdrücklich genannten Berufe erbringen. 2Als Vergleichsberufe sind die Berufe des Arztes und des Heilpraktikers anzusehen. 3Zur Vergleichbarkeit der Berufe gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs außer der Ähnlichkeit der Tätigkeiten (Ausübung der Heilkunde) auch die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH-Urteil vom 25.3.1977 - BStBl II S. 579). 4Nach den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. 5Eine berufsrechtliche Regelung, die auch den nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen den Zugang zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde eröffnet, gibt es noch nicht. 6Mit den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist es gleichwohl vereinbar, daß die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen ihre heilkundliche Tätigkeit aufgrund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben. 7Soweit die durch den Arzt erfolgte Zuweisung der Patienten glaubhaft gemacht wird, kann die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen als eine steuerbefreite "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG angesehen werden. 8Die Glaubhaftmachung kann in jeder geeigneten Weise erfolgen. 9Eine besondere Form der Glaubhaftmachung ist nicht vorgesehen. 10Die Einsichtnahme in Patientenkarteien oder andere Behandlungsunterlagen des Psychotherapeuten oder des zuweisenden Arztes durch Angehörige der Steuerbehörden ist jedoch nicht statthaft.

 

(4) 1Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (§§ 1, 8 und 8a des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vom 25.5.1976 - BGBl I S. 1246, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.3.1994 - BGBl I S. 446), üben eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit"im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. 2Die Umsätze aus der Tätigkeit dieser Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sind daher steuerfrei.

 

(5) 1Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (§§ 1 und 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7.5.1980 - BGBl I S. 529, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.3.1994 - BGBl I S. 446), üben eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. 2Die Umsätze aus der Tätigkeit dieser Logopäden sind daher steuerfrei.

 

(6) 1Staatlich geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister (Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - vom 26.5.1994 - BGBl I S. 1084) üben eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie als Heilmasseure tätig werden, nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen (BFH-Urteil vom 26.11.1970 - BStBl 1971 II S. 249). 2Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24.1.1985 - BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zu...

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