(1) 1Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufgenommen und betreut werden (vgl. § 1 Heimgesetz - HeimG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.1990 - BGBl I S. 763, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26.5.1994 - BGBl I S. 1014). 2Altenheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten. 3Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. 4Im Bedarfsfall werden von dem Träger Verpflegung und Betreuung gewährt. 5Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen volljährige Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege erhalten. 6Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (Kurzzeitpflege) sind keine Pflegeheime (BFH-Urteil vom 1.12.1994 - BStBl 1995 II S. 220).
(2) 1Die Heime bedürfen der Erlaubnis durch die zuständigen Landesbehörden, soweit sie nicht durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege betrieben werden (§§ 6 und 18 HeimG). 2Bei Heimen, die vor dem 1.1.1975 bestanden haben, tritt an die Stelle der Erlaubnis eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde (§ 23 HeimG).
(3) 1Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch private Heime setzt voraus, daß im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert ihrer Leistungen begünstigten Personen zugute gekommen sind. 2Als private Heime sind auch die Heime anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. 3Zu dem begünstigten Personenkreis zählen die pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23.3.1994 (BGBl 1994 I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29.7.1994 (BGBl I S. 1890) und die wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO. 4Bei den pflegebedürftigen Personen bleibt die wirtschaftliche Lage unberücksichtigt.
(4) 1Pflegebedürftig sind nach § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. 2Hierzu gehören insbesondere alle Heimbewohner, die nach den Pflegesatzrichtlinien der Länder unter die zweite bzw. unter eine höhere Pflegesatzgruppe fallen oder die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit Zuschläge zum üblichen Tagessatz zahlen müssen.
(5) 1Wirtschaftlich hilfsbedürftig nach § 53 Nr. 2 AO sind Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes. 2Beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 3Bezüge im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. 4Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. 5Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären.
(6) 1Keine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist bei Personen gegeben, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 2Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge die in Absatz 5 genannten Grenzen übersteigen. 3Dies gilt entsprechend auch für das Vermögen.
(7) Für den auf die Raumüberlassung entfallenden Anteil der gesamten Leistung der Heime kann auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 80 Abs. 2).