(1) 1Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind. 2Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen. 3Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl. Abschnitt 255 Abs. 3. 4Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, so ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu berichtigen.
(2) 1Für den Vorsteuerabzug kommt es auf das Gelangen des Gegenstandes in das umsatzsteuerliche Inland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG) an. 2Die Regelung ist vor allem für die Einfuhren von Bedeutung, die über einen Abfertigungsplatz im Ausland bewirkt werden. 3In diesen Fällen ist der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht schon beim Eintreffen des Einfuhrgegenstandes auf dem Abfertigungsplatz - z.B. einem im Ausland befindlichen Grenzbahnhof mit einer deutschen Zollabfertigung -, sondern erst beim Übergang in das umsatzsteuerliche Inland verwirklicht. 4Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand bereits auf dem Abfertigungsplatz einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wurde.
(3) 1Bei Einfuhren über die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls erst beim Übergang in das umsatzsteuerliche Inland eingeführt. 2In diesen Fällen ist jedoch die Einfuhr in das Inland für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dann bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt 200). 3Im allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den Übergang des Gegenstandes in das umsatzsteuerliche Inland an, wenn der eingeführte Gegenstand nicht schon in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, insbesondere im Freihafen, sondern erst im Inland einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.
(4) 1Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. 2Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.1980 - BStBl II S. 615). 3Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat. 4Überläßt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen, ist daher der inländische Unternehmer nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 473).
(5) 1Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung in das Inland verbringt und ihn erst hier an seinen Abnehmer liefert. 2Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen, wenn die Lieferung an ihn im Ausland ausgeführt wird, z.B. wenn die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer im Ausland beginnt und der Lieferer nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (§ 3 Abs. 8 UStG) ist. 3Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können, z.B. Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter, sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen. 4Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei bestimmten Einfuhranschlußlieferungen vgl. Abschnitt 201.
(6) 1In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ist davon auszugehen, daß dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erst im Inland verschafft wird. 2Dementsprechend ist in diesen Fällen der Lieferer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. 3Beim Reihengeschäft gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.
(7) 1Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer selbst entrichtet hat. 2Er kann sie als Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter, z.B. der Spediteur, der Frachtführer oder der Handelsvertreter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3In diesen Fällen ist der Abzug davon abhängig, daß sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug aushändigen läßt.
(8) 1Überläßt ein ausländischer Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werkleistung, z.B. einer Lohnveredelung, oder stellt der ausländische Auftraggeber einem im Inla...