(1) 1Eine Besorgung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen in eigenem Namen Leistungen, die er nicht selbst schuldet, durch einen Dritten erbringen läßt. (”Leistungseinkauf”, ”verdeckte Vermittlung”). 2Der Besorgungsunternehmer schuldet seinem Auftraggeber nicht die besorgte Leistung; er schuldet und erfüllt nur eine Geschäftsbesorgung i.S. von § 675 BGB (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1994 - BStBl II S. 719).
Beispiel:
1Ein Spediteur läßt für Rechnung des Versenders in eigenem Namen Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter ausführen (vgl. § 453 HGB); es handelt sich um die Besorgung einer Beförderungsleistung. 2Keine Besorgungsleistung, sondern eine Beförderungsleistung erbringt jedoch der Unternehmer, der zwar die Besorgung einer Beförderung übernimmt, die Beförderung aber selbst ausführt (Selbsteintritt nach § 458 HGB).
3Eine Besorgung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen in eigenem Namen Leistungen an einen Dritten erbringt (”Leistungsverkauf”). 4§ 3 Abs. 11 UStG ist daher insbesondere nicht anzuwenden auf Leistungen der Zwischenvermietungsunternehmer.
(2) 1Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. 2Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. 3Das gilt insbesondere für den Ort der Leistung, soweit nicht für die Besorgungsleistung eine besondere Regelung besteht, z.B. für Werbungsmittler in § 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG. 4Entsprechendes gilt für die Frage einer Steuerbefreiung.
Beispiel 1:
1Der im Inland ansässige Spediteur A besorgt für den Unternehmer B den Umschlag einer Ware in Basel. 2Die Umschlagsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C.
3Die Umschlagsleistung des C ist nach § 3 b Abs. 2 UStG nicht steuerbar. 4Das gleiche gilt für die Besorgungsleistung des A.
Beispiel 2:
1Der im Inland ansässige Spediteur A besorgt für den Unternehmer B die Beförderung eines Gegenstandes von Köln nach Budapest. 2Die Beförderungsleistung bewirkt der Unternehmer C.
3Die grenzüberschreitende Beförderung des C ist nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei. 4Das gleiche gilt für die Besorgungsleistung des A.
5Zum Ort von Besorgungsleistungen bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und bei Leistungen, die im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, vgl. Abschnitt 42 h.
(3) 1Personenbezogene umsatzsteuerliche Merkmale der besorgten Leistung sind jedoch im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf die Besorgungsleistung nicht übertragbar.
Beispiel:
1Der Bauunternehmer A besorgt für den Bauherrn B die Leistung des Handwerkers C, für dessen Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG Umsatzsteuer nicht erhoben wird. 2Diese persönliche Begünstigung ist nicht auf den Bauunternehmer übertragbar. 3Die Besorgungsleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.