(1) 1§ 3 c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1 b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, daß der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlaßt haben muß.

 

(2) 1Zu dem in § 3 c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3 c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1 a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15 a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis - unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle - entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 450.000 BEF  
Dänemark: 80.000 DKK  
Finnland: 50.000 FIM  
Frankreich: 70.000 FRF  
Griechenland: 2.500.000 GRD  
Irland: 32.000 IEP  
Italien: 16.000.000 ITL  
Luxemburg: 400.000 LUF  
Niederlande: 23.000 NLG  
Österreich: 150.000 ATS  
Portugal: 1.800.000 PTE  
Schweden: 90.000 SEK  
Spanien: 1.300.000 ESP  
Vereinigtes Königreich: 50.000 GBP  
 

(3) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3 c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 1.500.000 BEK  
Dänemark: 280.000 DKK  
Finnland: 200.000 FIM  
Frankreich: 700.000 FRF  
Griechenland: 8.200.000 GRD  
Irland: 27.000 IEP  
Italien: 54.000.000 ITL  
Luxemburg: 4.200.000 LUF  
Niederlande: 230.000 NLG  
Österreich: 1.400.000 ATS  
Portugal: 6.300.000 PTE  
Schweden: 320.000 SEK  
Spanien: 4.550.000 ESP  
Vereinigtes Königreich: 70.000 GBP  

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?