Leitsatz
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den geschiedenen Ehegatten zu jeweils 50 %. Die Grundstücksgemeinschaft ist u.a. Eigentümerin einer ca. 90 qm großen Wohnung in München, die von den geschiedenen Eheleuten während ihrer Ehe gemeinsam erworben und von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Am 22. Juni 2001 trafen sie während des laufenden Ehescheidungsverfahrens im Hinblick auf die anstehende Vermögensauseinandersetzung eine Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung, die bis zum Auslaufen des gemeinsam aufgenommenen Darlehens im April 2004 beiden Ehegatten zustehen sollte. Zum April 2004 sollte eine neue Vereinbarung über die weitere Nutzung der Wohnung getroffen werden. Die Wohnung wurde seit 2001 von der Ehefrau alleine bewohnt. Am 27. April 2004 trafen die zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten eine neue Vereinbarung zum 1. Mai 2004. Danach sollte die Ehefrau die Wohnung bis 31. Mai 2009 (Laufzeit des neuen Darlehensvertrages) weiter nutzen. Als Miete wurde die Überweisung der Darlehensrate, Grundbesitzabgaben und Nebenkosten von insgesamt 1.013,96 EUR vereinbart.
Die geschiedene Ehefrau entrichtete für den gemieteten Teil der Wohnung den Betrag von monatlich 506,98 EUR an den geschiedenen Ehemann. Mit dessen Zustimmung erfolgte die Zahlung auf das Darlehenskonto. Die Stromkosten sollten von der Ehefrau direkt mit den Stadtwerken abgerechnet werden. Die Ehefrau als Mieterin verpflichtete sich, sämtliche Zahlungen fristgerecht und direkt an Bank, Behörden bzw. Hausverwaltung zu überweisen und am Jahresende eine allfällige Unterdeckung des Hausgeldes auszugleichen.
Die Klägerin gab für 2004 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab und erklärte darin hinsichtlich der Wohnung in München Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. -3.702,00 EUR. Die Mieteinnahmen wurden für die Zeit von Januar bis April in Höhe von 50 % der anteilig auf 4 Monate entfallenden Bankannuitäten, Grundsteuer und Nebenkosten von 12.333,59 EUR angesetzt sowie in Höhe der ab Mai vereinbarten Miete von 506,98 EUR × 8 = 4.055,84 EUR. Als Werbungskosten wurden 50 % der Aufwendungen einschließlich AfA, insgesamt 9.813, 00 EUR angesetzt, so dass sich Einkünfte in Höhe von -3.702,00 EUR ergaben.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte die erklärten negativen Einkünfte aus dem Objekt in München nicht. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin beantragte, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. -11.598,00 EUR festgestellt werden.
Das FG hielt die Klage für unbegründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts, wonach die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz zu bleiben hatten.
Bei den Vereinbarungen vom 22. Juni 2001 und 27. April 2004 handele es sich um Regelungen der Grundstücksgemeinschaft über die Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks i.S.v. § 745 Abs. 1 BGB, die - da sie die alleinige Nutzung des Grundstücks durch einen Gemeinschafter gegen Zahlung eines Entgelts regelten - zivilrechtlich zu einem Mietverhältnis zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der geschiedenen Ehefrau führten.
Steuerlich sei nach der Rechtsprechung des BFH ein solcher Mietvertrag nur im Umfang der über den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau hinaus gehenden Mehrnutzung von 50 % anzuerkennen, da sie die Wohnung im Übrigen aus eigenem Recht als Miteigentümerin nutze. Verfahrensrechtlich liege nach Auffassung des BFH in einem solchen Fall auch hinsichtlich der Vermietungseinkünfte des seinen Miteigentumsanteil überlassenden Gemeinschafters die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 1, S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung vor.
Es könne dahinstehen, ob die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen stelle, uneingeschränkt auch auf Mietverträge zwischen geschiedenen Ehegatten zu stellen seien. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien jedenfalls deshalb nicht anzuerkennen, weil es an einer Einkunftserzielungsabsicht fehle.
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Die Einkunftserzielungsabsicht könne insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Eine Vermietungstätigkeit sei dann auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung u...