Leitsatz

Ein Pkw, der an eine Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur betrieblichen Nutzung vermietet wird, ist auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn der Anteil der Privatnutzung überwiegt.

 

Sachverhalt

Zwei Pkw gehörten nicht zum Gesamthandseigentum der Personengesellschaft, sondern standen im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters. Er hatte die Pkw zu Eigentum erworben und nicht ins Gesamthandseigentum der Gesellschaft übereignet, sondern ihr lediglich vermietet. Laut Mietvertrag trägt der Gesellschafter die Gefahr des zufälligen Untergangs der Pkw. Nach dem Mietvertrag sollte die Gesellschaft neben der Miete nur die laufenden Betriebskosten tragen.

Zum Sonderbetriebsvermögen gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das WG unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird und auf Grund welcher vertraglichen Regelung die Nutzung gewährt wird. Entgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen, ungeachtet der Verwendung beim Mitunternehmer für dessen private Zwecke. Der Mietvertrag ist tatsächlich durchgeführt worden, indem u.a. die Personengesellschaft den Mietzins an den Gesellschafter gezahlt hat, der beim Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme verbucht wurde. Der Gesellschafter nutzte die Pkw nicht nur geringfügig zu betrieblichen Zwecken sondern zu annähernd 50 %. Die private Nutzung der Pkw durch den Gesellschafter stellt eine Entnahme dar, die mangels Führung eines Fahrtenbuchs nach der 1 %-Regelung bewertet wurde, da unter diese Regelung auch gemietete Pkw fallen.

 

Hinweis

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Rechtsprechung des BFH ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und inwieweit die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung an eine Personengesellschaft vom betrieblichen und privaten Nutzungsumfang abhängig gemacht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, nicht rechtskräftiges Urteil v. 30.11.2005, 3 K 50316/03; Az. des BFH: VI R 4/06.

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