Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
A B C D E F G

 

Attribut R

 

 

 

 

a Meldungsart R

 

Mögliche Kennziffern: n1

 

 

 

 

 

1 = Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

 

 

 

 

 

 

2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren

 

 

 

 

 

 

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

 

 

b Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD D "R", wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird Mögliche Kennziffern: n1

 

 

 

 

 

0 = falsch

 

 

 

 

 

 

1 = richtig

 

 

 

 

 

 

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist "falsch".

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

 

1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD R

 

 

 

 

a Code Bestimmungsort R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben: n1

 

 

 

 

 

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

5 = Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

b Beförderungsdauer R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben. an3

 

c Veranlassung der Beförderung R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist: n1

 

 

 

 

 

1 = Versender

 

 

 

 

 

 

2 = Empfänger

 

 

 

 

 

 

3 = Eigentümer der Waren

 

 

 

 

 

 

4 = Sonstiger

 

 

d Referenzcode (ARC) R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben Siehe Anhang II Codeliste 2 an21

 

e Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum

Uhrzeit

 

f Ordnungsnummer R Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht. n..2

 

g Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung C Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum

Uhrzeit
2 VERSENDER R

 

 

 

 

a Verbrauchsteuernummer R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders. an13

 

b Name R

 

 

an..182

 

c Straße R

 

 

an..65

 

d Hausnummer O

 

 

an..11

 

e Postleitzahl R

 

 

an..10

 

f Ort R

 

 

an..50

 

g NAD_LNG R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3 ORT DER VERSENDUNG C "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "1" lautet

 

 

 

a Verbrauchsteuernummer Steuerlager R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers. an13

 

b Name O

 

 

an..182

 

c Straße O

 

 

an..65

 

d Hausnummer O

 

 

an..11

 

e Postleitzahl O

 

 

an..10

 

f Ort O

 

 

an..50

 

g NAD_LNG C "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
4 EINFUHRZOLLSTELLE C "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "2" lautet

 

 

 

a Dienststellenschlüsselnummer R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zo...

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