Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts
A B C D E F G
1 ATTRIBUT R

 

 

 

 

a Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts C Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum

Uhrzeit
2 e-VD: AKTUALISIERUNG R

 

 

 

 

a Ordnungsnummer C Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. n..2

 

b Referenzcode (ARC) R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird. an21

 

c Beförderungsdauer D "R", wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben. an3

 

d Änderung bei der Veranlassung der Beförderung D "R", wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist: n1

 

 

 

 

 

1 = Versender

 

 

 

 

 

 

2 = Empfänger

 

 

 

 

 

 

3 = Eigentümer der Waren

 

 

 

 

 

 

4 = Sonstiger

 

 

e Rechnungsnummer D "R", wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. an..35

 

f Rechnungsdatum O Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. Datum

 

g Code Beförderungsart D

"R", wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

"R", wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG" lautet

"O" in anderen Fällen

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung "Änderung des Bestimmungsorts" (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG" lautet, muss der Code für die Beförderungsart "Beförderung auf dem Seeweg" oder "Festinstallierte Transporteinrichtungen" sein.
n..2

 

h Ergänzende Informationen C "R", wenn der Code für die Beförderungsart "Sonstiger" lautet Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. an..350

 

i Ergänzende Informationen_LNG C "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. a2
3 GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORTt R

 

 

 

 

a Code Bestimmungsort R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben: n1

 

 

 

 

 

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

 

 

 

 

 

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

4 NEUER EMPFÄNGER D "R", wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C - "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4 Angaben bei Code Bestimmungsort an..16

 

 

 

 

- "O" bei Code Bestimmungsort 6 - 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

 

 

 

 

 

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) - 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

 

 

b Name R

 

 

an..182

 

c Straße R

 

 

an..65

 

d Hausnummer O

 

 

an..11

 

e Postleitzahl R

 

 

an..10

 

f Ort R

 

 

an..50

 

g NAD_LNG R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Spra...

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