(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen, einschließlich in Fällen, in denen dies auf stichhaltigen Informationen von natürlichen oder juristischen Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde legt die Behörde dar, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und führt gegebenenfalls eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden richten, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet werden.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.
(2a) Unbeschadet der Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung und vor der Abgabe einer Empfehlung nach Absatz 3 setzt sich die Behörde mit der betroffenen zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung einer Unionsrechtsverletzung für angemessen hält, um zu einer Einigung darüber zu gelangen, welche Maßnahmen notwendig sind, damit die zuständige Behörde das Unionsrecht einhält.
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(4) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettb...