(1) Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung"), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
a) |
Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus; |
b) |
Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); |
c) |
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
d) |
etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern; |
e) |
vereinbarte Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden. |
Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern nach Unterabsatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen könnten. Freiwillige Beiträge, die eine Kostenentschädigung für Aufgaben darstellen, die der Behörde von einer zuständigen Behörde übertragen wurden, werden nicht als Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit der Behörde angesehen.
(1) Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Folgenden "Haushaltsordnung"), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
a) |
Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus; |
b) |
Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); |
c) |
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden. |
(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Personalaufwendungen, Entgelte, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.