Unbeschadet des Artikels 21 können Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden.
Definition der Lebensmittelklasse |
Bezeichnung |
1. |
Raffinierte Öle tierischer Herkunft |
|
"Öl", ergänzt entweder durch das Adjektiv "tierisch" oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |
2. |
Raffinierte Fette tierischer Herkunft ergänzt entwed |
|
"Fett", ergänzt entweder durch das Adjektiv "tierisch" oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |
3. |
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten |
|
"Mehl", gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
4. |
Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke |
|
"Stärke" |
5. |
Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen |
|
"Fisch" |
6. |
Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen |
|
|
7. |
Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen |
|
"Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung" |
8. |
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen |
|
"Kräuter" oder "Kräutermischung" |
9. |
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden |
|
"Kaumasse" |
10. |
Paniermehl jeglichen Ursprungs |
|
"Paniermehl" |
|
"Zucker" |
12. |
Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat |
|
"Dextrose" |
13. |
Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup |
|
"Glukosesirup" |
14. |
Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus |
|
"Milcheiweiß" |
15. |
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter |
|
"Kakaobutter" |
16. |
Weine aller Art gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 |
|
|
17. |
Skelettmuskeln von Tieren der Spezies "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem natürlicherweise darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "… fleisch" bezeichnet werden: |
|
"... fleisch", dem der Name/die Namen der Tierart, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |
Art |
Fettgehalt |
Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß |
|
– Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen |
25 % |
25 % |
|
– Schweine |
30 % |
25 % |
|
– Vögel und Kaninchen |
15 % |
10 % |
|
|
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von "... fleisch" erfüllt, so muss der "… fleisch-Anteil" entsprechend nach unten angepasst werden und das Zutatenverzeichnis muss neben der Angabe des Begriffs "… fleisch" die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten. Die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallenden Erzeugnisse fallen nicht unter die vorliegende Definition. |
|
|
18. |
Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallen |
|
"Separatorenfleisch", dem der Name/die Namen der Tierart/Tierarten, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |